Der 29. Juli 2019 markierte einen Tag, der sich tief in das kollektive Gedächtnis Deutschlands einbrannte. Am belebten Frankfurter Hauptbahnhof ereignete sich am Vormittag eine unfassbare Tat, die Trauer, Fassungslosigkeit und viele Fragen hinterließ. Ein Mensch verlor auf tragische Weise sein Leben, und die Sicherheit an einem der zentralsten Verkehrsknotenpunkte des Landes wurde auf schmerzhafte Weise infrage gestellt. Was genau geschah an jenem Montagmorgen auf Gleis 7, wer war der Täter und welche Hintergründe führten zu diesem erschütternden Verbrechen?
Der schreckliche Tathergang
Die Ereignisse, die sich am Morgen des 29. Juli 2019 im Frankfurter Hauptbahnhof zutrugen, wurden später durch die akribische Auswertung der vorhandenen Überwachungsvideos rekonstruiert. Diese Aufnahmen zeigten, dass sich der spätere Täter, Habte A., bereits seit den frühen Morgenstunden in der Bahnhofshalle aufhielt. Er verbrachte mehrere Stunden damit, scheinbar ziellos zwischen der Nord- und Südseite des Gebäudes hin und her zu gehen, manchmal verließ er den Bahnhof sogar kurzzeitig. Sein Verhalten wirkte unauffällig, seine Hände steckten oft in den Hosentaschen, als wäre er ein ganz normaler Reisender oder Wartender.

Kurz vor der Tat änderte sich sein Verhalten jedoch abrupt. Die Aufnahmen zeigten, wie er plötzlich schneller ging und zielgerichtet zu Gleis 7 abbog. Dies war neun Minuten vor dem verhängnisvollen Moment, und es war das letzte Mal, dass er von einer Kamera aufgezeichnet wurde, bevor er den Bereich des Bahnsteigs betrat, auf dem die Tat geschah. Um kurz vor 10 Uhr näherte sich ein Intercity-Express (ICE) dem Gleis 7. Auf dem Bahnsteig standen eine 40 Jahre alte Mutter und ihr achtjähriger Sohn Leo, die auf ihren Zug warteten.
In einem Akt von unfassbarer Brutalität stieß Habte A. die Frau und ihr Kind völlig unvermittelt und mit großer Wucht ins Gleisbett, direkt vor den einfahrenden Zug. Der Zug fuhr mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h in den Bahnhof ein, und der Lokführer reagierte sofort, indem er eine Notbremsung einleitete. Doch trotz der sofortigen Reaktion des Lokführers war es unmöglich, den tonnenschweren Zug rechtzeitig zum Stehen zu bringen, um die Katastrophe zu verhindern.
Die Mutter hatte das Glück im Unglück: Sie konnte sich in letzter Sekunde auf einen schmalen Fußweg zwischen den Gleisen retten und überlebte den Angriff. Ihr achtjähriger Sohn Leo jedoch wurde von dem einfahrenden Zug erfasst und überrollt. Er erlitt tödliche Verletzungen und starb noch an der Unglücksstelle im Gleisbett. Doch die Gewalttat endete hier nicht. Eine weitere Frau, eine 78-jährige Passantin, wurde ebenfalls von Habte A. attackiert. Sie konnte sich jedoch erfolgreich wehren und den Stoß abwehren, erlitt dabei aber Verletzungen an der Schulter und stand unter schwerem Schock.
Nach der Tat versuchte der Angreifer zu fliehen. Geistesgegenwärtige Passanten nahmen jedoch sofort die Verfolgung auf und alarmierten die Polizei. Dank des beherzten Eingreifens der Zeugen konnte Habte A. wenig später von der Polizei in der Nähe des Bahnhofs festgenommen werden. Die ersten Ermittlungen ergaben schnell ein schockierendes Detail: Keines der Opfer kannte den Täter, und es gab keinerlei bekannte Verbindung zwischen ihnen. Die Tat schien völlig wahllos und ohne erkennbares Motiv im herkömmlichen Sinne erfolgt zu sein.
Der Täter: Ein Blick auf Habte A.
Bei dem Täter handelte es sich um den 1979 geborenen Habte A., einen Mann aus Eritrea. Sein Lebensweg führte ihn 2006 zunächst über Libyen und Italien in die Schweiz, wo er unerlaubt einreiste und ein Asylgesuch stellte. Dieses Gesuch wurde 2008 positiv beschieden, und Habte A. erhielt eine Aufenthaltsgenehmigung. Über viele Jahre hinweg schien er sich gut in der Schweiz zu integrieren. Er arbeitete sechs Jahre lang als Bauschlosser in Aarau und erhielt 2011 sogar eine Niederlassungsbewilligung.
Er galt als fleißig und zuverlässig. Als er seine Stelle als Bauschlosser verlor, war er zunächst arbeitslos, konnte aber trotz guter Arbeitszeugnisse und Referenzen keine neue Anstellung finden. Im Jahr 2017 nahm er an einem Integrationsprogramm des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks teil. Durch diese Unterstützung erhielt er noch im selben Jahr eine Anstellung bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ), zunächst befristet. Er arbeitete dort in der Karosseriewerkstatt. Sein befristeter Vertrag wurde mehrfach verlängert, doch eine Festanstellung ließ auf sich warten. Laut seinem damaligen Job-Coach war Habte A. deswegen frustriert und resigniert. Es habe eine gewisse „Programmmüdigkeit“ bei ihm eingesetzt, bevor er schließlich doch die gewünschte Festanstellung erhielt.
Nach außen hin galt Habte A. als vorbildlich integriert und war sogar Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft. Sein ehemaliger Job-Coach lobte seine konstant gute Arbeitsleistung und Professionalität. Auch sein Vorgesetzter bei der VBZ äußerte sich positiv über ihn: „Er ist immer an der Büez (Arbeit) und nicht jemand, der rumplaudert oder rumsteht. Er ist wirklich engagiert und zuverlässig.“ Bekannte von Habte A. beschrieben ihn als nicht aggressiv. Doch hinter dieser Fassade schienen sich psychische Probleme zu entwickeln.
Ab Sommer 2018 bemerkten Bekannte psychische Veränderungen bei ihm. Angeblich hörte Habte A. Stimmen. Im Januar 2019 wurde er erstmals wegen psychischer Probleme krankgeschrieben und nahm bis zur Tat im Juli 2019 seine Arbeit nicht wieder auf. Sein Hausarzt überwies ihn an einen Psychologen oder Psychiater, nachdem er Anzeichen für eine psychische Störung „mit Wahnbildung“ festgestellt hatte. Habte A. litt offenbar unter Wahnvorstellungen. Er fürchtete, dass Zugpassagiere und Arbeitskollegen seine Gedanken lesen könnten. Zudem glaubte er, von anderen Menschen manipuliert und durch Mobiltelefone sowie elektromagnetische Wellen beeinflusst und gesteuert zu werden. Diese Wahnvorstellungen scheinen sein Leben zunehmend bestimmt zu haben.
Vor diesem Vorfall im Juli 2019 hatte Habte A. keine nennenswerten Schwierigkeiten mit der Justiz gehabt. Die zuständigen Polizeibehörden gaben an, dass lediglich ein „geringfügiges Verkehrsdelikt“ in den Akten vermerkt sei. Das änderte sich kurz vor der Tat in Frankfurt. Am 25. Juli 2019, nur vier Tage vor den Ereignissen am Hauptbahnhof, kam es zum ersten strafrechtlich relevanten Vorfall. Habte A. schloss zunächst seine Frau und seine drei Kinder in der gemeinsamen Wohnung ein. Anschließend bat er seine Nachbarin um Geld, begann sie plötzlich zu würgen und bedrohte sie mit einem Messer in der Hand. Er drohte, sie zu töten. Die beiden Frauen meldeten den Vorfall, woraufhin Habte A. von der Kantonspolizei Zürich zur nationalen Fahndung ausgeschrieben wurde. Auch für diese Opfer kam der Angriff völlig unerwartet; sie hatten ihn „nie so erlebt“. Schon damals ging die Staatsanwaltschaft von psychischen Problemen des Täters aus. Die Kantonspolizei Zürich nahm an, dass keine extremistischen Motive vorlagen, sondern die Ursache für seine Taten Ende Juli 2019 in psychischen Problemen zu suchen sei.
Das juristische Nachspiel
Nach seiner Festnahme begann das juristische Verfahren gegen Habte A. Die Ermittlungen konzentrierten sich schnell auf seinen psychischen Zustand, da seine Wahnvorstellungen und der Vorfall in der Schweiz auf eine schwere psychische Erkrankung hindeuteten. Im Dezember 2019 teilte die Frankfurter Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Anklage wegen Mordes erhoben habe. Stattdessen beantragte sie beim Landgericht Frankfurt am Main die Durchführung eines sogenannten Sicherungsverfahrens gemäß der Strafprozessordnung (StPO). Ziel eines solchen Verfahrens ist nicht die Verurteilung zu einer Haftstrafe, sondern die dauerhafte Unterbringung des Täters in einer psychiatrischen Klinik, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung als schuldunfähig gilt, aber weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Ein psychiatrisches Gutachten, das im Rahmen der Ermittlungen erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass Habte A. an einer paranoiden Schizophrenie leide. Diese Erkrankung wurde als krankhafte seelische Störung eingestuft, die dazu führte, dass Habte A. zur Tatzeit als schuldunfähig galt. Das bedeutet, dass er aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Staatsanwaltschaft wertete die Tat in ihrer Antragsschrift daher lediglich als Totschlag. Sie argumentierte, Habte A. habe einen Menschen getötet, „ohne Mörder zu sein“, da ihm das Merkmal der Schuld fehle.
Diese rechtliche Einschätzung stieß auf große Verwunderung und Ablehnung bei der Familie des getöteten Jungen Leo und ihrem Rechtsanwalt. Sie waren fest davon überzeugt, dass die Tat als Mord zu werten sei, insbesondere aufgrund des Mordmerkmals der Heimtücke. Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt. Der Anwalt der Familie argumentierte, dass das Stoßen eines Menschen von hinten und mit Anlauf vor einen einfahrenden Zug ein Paradebeispiel für heimtückischen Mord sei. Er konnte die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehen und betonte, dass sowohl er als auch Leos Eltern immer von Mord ausgegangen seien.
Der Prozess gegen Habte A. begann am 19. August 2020 vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Im Laufe des Verfahrens wurde erneut ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dieses bestätigte die Einschätzung der Schuldunfähigkeit aufgrund einer schizophrenen Psychose. Allerdings gab es auch Umstände, die gegen eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten, etwa die Videoaufzeichnungen, die zeigten, wie Habte A. vor der Tat das Gleis beobachtete – ein Verhalten, das auf eine gewisse Planung hindeuten könnte.
Während des Prozesses trat der psychiatrische Sachverständige auf und bekräftigte seine Einschätzung. Er kam zu dem Ergebnis, dass Habte A. zur Tatzeit schuldunfähig war. Seine Steuerungsfähigkeit sei aufgehoben gewesen, und mit hoher Wahrscheinlichkeit gelte dies auch für seine Einsichtsfähigkeit. Der Sachverständige beschrieb Habte A. als leidend an einer „schweren seelischen Behinderung“. Obwohl er sich seit der Tat in Behandlung befinde, seien von ihm weitere Gewalttaten zu erwarten, möglicherweise sogar Tötungsdelikte, wenn er nicht dauerhaft in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebracht werde. Da er am Hauptbahnhof völlig Fremde attackiert hatte, sei der potentielle Opferkreis „völlig unvorhersehbar“.
Basierend auf dem Gutachten plädierte die Staatsanwaltschaft auf Totschlag und die Unterbringung in der Psychiatrie. Die Nebenklage, vertreten durch den Anwalt der Familie, plädierte hingegen auf Mord an Leo und versuchten Mord an dessen Mutter. Sie war weiterhin der Überzeugung, dass Habte A. die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer bewusst ausgenutzt hatte.
Am 28. August 2020 verkündete das Landgericht Frankfurt sein Urteil. Das Gericht folgte der Einschätzung der Nebenklage hinsichtlich der Tatbestände: Es bewertete die Tat als Mord an Leo und als versuchten Mord an dessen Mutter. Hinsichtlich der Schuldfrage folgte das Gericht jedoch dem psychiatrischen Gutachten und der Staatsanwaltschaft: Es sprach Habte A. aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie als schuldunfähig. Der Angriff auf die 78-jährige Frau wurde vom Gericht als Körperverletzung gewertet. Als Konsequenz ordnete das Gericht die dauerhafte Unterbringung von Habte A. im geschlossenen Maßregelvollzug in einer psychiatrischen Klinik an. Dies ist die rechtliche Folge, wenn ein Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung als schuldunfähig gilt, aber aufgrund seiner Erkrankung weiterhin als gefährlich eingestuft wird.
Sowohl der Beschuldigte als auch die 78-jährige Nebenklägerin legten gegen das Urteil des Landgerichts Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die Revision des Beschuldigten richtete sich gegen die angeordnete dauerhafte Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie. Die Revision der Nebenklägerin richtete sich gegen die rechtliche Einordnung der an ihr begangenen Tat als „nur“ Körperverletzung und nicht als Tötungsversuch. Mit Beschluss vom 31. August 2021 verwarf der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die Revision des Beschuldigten als unbegründet und die Revision der Nebenklägerin als unzulässig. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig. Habte A. bleibt somit dauerhaft in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht.
Chronologie der Ereignisse und des Verfahrens
Um die komplexen Abläufe besser zu verstehen, hier eine kurze Chronologie der wichtigsten Daten:
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 2006 | Einreise von Habte A. in die Schweiz |
| 2008 | Asylgesuch in der Schweiz gutgeheißen |
| 2011 | Erhalt der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz |
| Sommer 2018 | Beginn psychischer Veränderungen bei Habte A. |
| Januar 2019 | Erste Krankschreibung wegen psychischer Probleme |
| 25. Juli 2019 | Vorfall mit Nachbarin in der Schweiz, Fahndung wird eingeleitet |
| 29. Juli 2019 | Die Tat am Frankfurter Hauptbahnhof |
| Dezember 2019 | Staatsanwaltschaft beantragt Sicherungsverfahren (Totschlag, Schuldunfähigkeit) |
| 19. August 2020 | Beginn des Sicherungsverfahrens am Landgericht Frankfurt |
| 28. August 2020 | Urteil des Landgerichts: Mord/versuchter Mord, Schuldunfähigkeit, Unterbringung im Maßregelvollzug |
| August 2020 | Revisionen beim BGH durch Beschuldigten und Nebenklägerin |
| 31. August 2021 | Beschlüsse des BGH: Revisionen verworfen, Urteil rechtskräftig |
Die Tragödie am Frankfurter Hauptbahnhof hat nicht nur eine Familie zutiefst getroffen, sondern auch eine breite öffentliche Debatte über Sicherheit an Bahnhöfen und den Umgang mit psychisch kranken Straftätern ausgelöst. Die rechtliche Einordnung der Tat als Mord bei gleichzeitiger Feststellung der Schuldunfähigkeit zeigt die Komplexität solcher Fälle auf, bei denen juristische Begriffe wie Heimtücke und psychiatrische Diagnosen wie paranoide Schizophrenie eine entscheidende Rolle spielen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau geschah am 29. Juli 2019 am Frankfurter Hauptbahnhof?
Ein Mann stieß am Vormittag des 29. Juli 2019 auf Gleis 7 eine Mutter und ihren achtjährigen Sohn Leo vor einen einfahrenden ICE. Der Junge wurde tödlich verletzt, die Mutter konnte sich retten. Eine weitere Frau wurde ebenfalls attackiert, aber nur leicht verletzt.
Wer war der Täter?
Der Täter war Habte A., ein Mann aus Eritrea, der lange Zeit in der Schweiz lebte und sich dort integriert hatte, aber kurz vor der Tat schwere psychische Probleme entwickelte.
Hatte der Täter ein Motiv oder kannte er die Opfer?
Nach den Ermittlungen gab es keinerlei Verbindung oder vorherige Bekanntschaft zwischen dem Täter und seinen Opfern. Die Tat schien aus den Wahnvorstellungen des Täters heraus erfolgt zu sein.
Warum wurde der Täter nicht wegen Mordes verurteilt und ins Gefängnis geschickt?
Obwohl das Gericht die Tat als Mord (bzw. versuchten Mord) einstufte, wurde der Täter aufgrund einer paranoiden Schizophrenie als schuldunfähig angesehen. Nach deutschem Recht kann jemand, der aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung schuldunfähig ist, nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werden. Stattdessen wird in solchen Fällen ein Sicherungsverfahren durchgeführt, das zur Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik führen kann.
Was bedeutet Schuldunfähigkeit?
Schuldunfähigkeit bedeutet, dass eine Person zum Zeitpunkt einer Straftat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren Intelligenzminderung nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Im Fall von Habte A. wurde die Schuldunfähigkeit auf eine paranoide Schizophrenie zurückgeführt.
Was ist ein Sicherungsverfahren?
Ein Sicherungsverfahren dient dazu, Täter, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Sucht schuldunfähig oder vermindert schuldfähig sind, aber weiterhin als gefährlich gelten, in einer psychiatrischen Klinik oder Entziehungsanstalt unterzubringen (§§ 63, 64 StGB). Es ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, keine Strafe im eigentlichen Sinne, dient aber dem Schutz der Allgemeinheit.
Wo befindet sich der Täter jetzt?
Das Landgericht Frankfurt ordnete die dauerhafte Unterbringung von Habte A. im geschlossenen Maßregelvollzug in einer psychiatrischen Klinik an. Dieses Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt und ist somit rechtskräftig.
Gab es Warnzeichen für die Tat?
Ja, es gab deutliche Warnzeichen. Habte A. zeigte bereits seit Monaten psychische Auffälligkeiten, war deswegen krankgeschrieben und wurde ärztlich behandelt. Vier Tage vor der Tat in Frankfurt hatte er zudem in der Schweiz seine Nachbarin gewürgt und bedroht, woraufhin eine Fahndung nach ihm eingeleitet wurde.
Welche Rolle spielte die Fahndung aus der Schweiz?
Die Fahndung aus der Schweiz wegen des Vorfalls mit der Nachbarin war aktiv, als Habte A. die Tat in Frankfurt beging. Dies zeigt, dass er bereits als potenziell gefährlich eingestuft worden war, auch wenn die genauen Ausmaße seiner Gefährlichkeit und seine Reisepläne offenbar nicht rechtzeitig erkannt wurden, um die Tragödie zu verhindern.
Wurde die Sicherheit an Bahnhöfen nach der Tat verbessert?
Die Tat löste eine Debatte über die Sicherheit an deutschen Bahnhöfen aus. Es wurden Forderungen nach mehr Personal, besseren Überwachungssystemen und baulichen Maßnahmen laut, um solche Taten zu erschweren. Die Deutsche Bahn und die Bundespolizei haben daraufhin verschiedene Maßnahmen geprüft und teilweise umgesetzt, darunter die Verstärkung der Polizeipräsenz und die Prüfung von technischen Lösungen auf Bahnsteigen.
Die Erinnerung an diesen Tag bleibt schmerzhaft und mahnend. Sie unterstreicht die Bedeutung der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen sowie die Herausforderungen, die sich im Spannungsfeld zwischen individueller Freiheit, öffentlicher Sicherheit und rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben.
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