Die Frage nach dem richtigen Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie beschäftigt viele – sowohl Betreiber als auch Gäste. Gilt nun der ermäßigte Satz von 7 Prozent oder der reguläre Satz von 19 Prozent? Die Antwort ist nicht immer ganz einfach und hängt von verschiedenen Faktoren ab, die vor allem mit der Art der Leistung zusammenhängen.

Grundprinzip der Mehrwertsteuer in Deutschland
Die Mehrwertsteuer, im Gesetz korrekt als Umsatzsteuer bezeichnet, ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für den deutschen Staat. Sie wird auf fast alle Waren und Dienstleistungen erhoben. Grundsätzlich gibt es zwei Steuersätze:
- Der reguläre Satz von 19 Prozent.
- Der ermäßigte Satz von 7 Prozent.
Die Faustregel besagt, dass Dinge des täglichen Bedarfs, wie die meisten Lebensmittel, Bücher oder Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen, mit 7 Prozent besteuert werden. Alles andere unterliegt dem regulären Satz von 19 Prozent. Doch wie so oft gibt es auch hier zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die gerade in der Gastronomie zu Verwirrung führen können.
Der entscheidende Unterschied: Essen vor Ort oder zum Mitnehmen?
Der springende Punkt bei der Besteuerung in der Gastronomie liegt in der Art der Leistung, die erbracht wird. Wird im Wesentlichen eine reine Lieferung von Lebensmitteln (oder Getränken) erbracht, gilt tendenziell der ermäßigte Satz. Wird hingegen eine umfassendere Dienstleistung angeboten, kommt der reguläre Satz zum Tragen.
Diese Unterscheidung wird oft anhand der Frage festgemacht, ob das Essen oder Trinken vor Ort verzehrt wird oder zum Mitnehmen bestimmt ist. Man spricht hier auch vom Sofortigen Verzehr (vor Ort) versus Verzögerten Verzehr oder der Mitnahme.
19 Prozent Mehrwertsteuer: Die umfassende Dienstleistung
Wenn Sie ein Restaurant, ein Café, eine Bar oder eine Kantine besuchen und dort Ihre Speisen und Getränke konsumieren, fallen in der Regel 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Warum? Weil hier nicht nur das Produkt (das Essen oder Trinken) verkauft wird, sondern eine ganze Reihe von zusätzlichen Dienstleistungen erbracht werden, die über die reine Lieferung hinausgehen. Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise:
- Die Bereitstellung von Sitzmöglichkeiten und Tischen.
- Der Service durch Mitarbeiter (Bestellung aufnehmen, Servieren, Abräumen).
- Ein bestimmtes Ambiente oder eine angenehme Atmosphäre.
- Die Nutzung von wiederverwendbarem Geschirr und Besteck, das anschließend gereinigt wird.
- Die Beheizung oder Kühlung der Räumlichkeiten.
- Toilettenanlagen für die Gäste.
All diese Elemente zusammen machen aus dem reinen Verkauf eines Lebensmittels eine umfassende Gastronomie-Dienstleistung, die dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.
Wichtig: Bis zum 31. Dezember 2023 gab es eine temporäre Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Speisen (nicht aber auf Getränke!) für den Vor-Ort-Verzehr auf 7 Prozent, um die Gastronomie während und nach der Pandemie zu unterstützen. Diese Regelung ist jedoch zum Jahreswechsel 2023/2024 ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, wieder der volle Satz von 19 Prozent.
7 Prozent Mehrwertsteuer: Die reine Lieferung
Wird die Speise oder das Getränk hingegen „to go“ verkauft, also zum Mitnehmen, dann liegt der Fokus auf der Lieferung des Produkts selbst. In diesem Fall wird die Leistung als reine Warenlieferung betrachtet, und es kommt der ermäßigte Satz von 7 Prozent zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie das Essen in einer Wurstbude, einem Imbiss, einem Foodtruck oder eben auch in einem Restaurant abholen.

Das entscheidende Kriterium ist hier oft das Vorhandensein oder Fehlen von Sitzmöglichkeiten, die einen Verzehr vor Ort mit Service ermöglichen. Ein Imbiss mit nur Stehtischen oder gar keinen Möbeln erbringt typischerweise keine über die Zubereitung und Übergabe hinausgehende Dienstleistung und kann daher Speisen mit 7 Prozent besteuern, sofern diese zum Mitnehmen sind.
Auch wenn ein Restaurant Essen zur Abholung oder Lieferung anbietet, fällt für die Speisen der Satz von 7 Prozent an, da hier die Dienstleistung des Vor-Ort-Verzehrs nicht in Anspruch genommen wird.
Spezialfall Getränke: Meist 19 Prozent, aber ...
Eine wichtige Unterscheidung in der Gastronomie betrifft die Besteuerung von Getränken. Während Speisen, die zum Mitnehmen verkauft werden, mit 7 Prozent besteuert werden können, unterliegen Getränke – mit wenigen Ausnahmen – immer dem vollen Satz von 19 Prozent, unabhängig davon, ob sie vor Ort getrunken oder mitgenommen werden.
Dies betrifft sowohl alkoholische als auch nicht-alkoholische Getränke wie Softdrinks, Säfte oder Bier. Kaufen Sie also Ihren Kaffee im Café zum Mitnehmen, zahlen Sie für den Kaffee 19 Prozent Mehrwertsteuer. Wenn Sie ein belegtes Brötchen dazu nehmen, zahlen Sie für das Brötchen nur 7 Prozent, sofern es gut verpackt zum Mitnehmen ist.
Die Milch-Ausnahme
Die kuriose und oft diskutierte Ausnahme bei den Getränken betrifft Milch und Milchmischgetränke. Reine Milch gilt als Grundnahrungsmittel und wird grundsätzlich mit 7 Prozent besteuert. Diese ermäßigte Besteuerung kann auch für Getränke gelten, die zu einem sehr hohen Anteil aus Milch bestehen.
Die Regel lautet: Besteht ein Getränk zu mindestens drei Vierteln (75 Prozent) aus Milch, kann es unter bestimmten Umständen mit 7 Prozent besteuert werden. Ein klassisches Beispiel ist der Latte Macchiato. Wenn der Milchanteil (inklusive Milchschaum) hier 75 Prozent oder mehr erreicht, könnte der Gastronom den ermäßigten Satz anwenden. Sinkt der Milchanteil darunter (was bei einem traditionellen Latte Macchiato der Fall wäre), werden 19 Prozent fällig.
Diese Regel führt in der Praxis zu erheblichem Aufwand bei der Kalkulation und birgt Unsicherheiten. Noch komplizierter wird es bei Milchersatzprodukten: Getränke auf Basis von Soja-, Hafer-, Reis- oder Mandelmilch werden, obwohl sie ähnlich wie Milchgetränke aussehen und verwendet werden, immer mit 19 Prozent besteuert, da sie nicht als Milch im steuerrechtlichen Sinne gelten und somit nicht zu den Grundnahrungsmitteln gehören, die vom ermäßigten Satz profitieren.

Weitere Beispiele für die Unterscheidung
Die Abgrenzung zwischen 7 und 19 Prozent kann auch bei anderen Produkten relevant sein, je nachdem, wie sie verkauft werden:
- Speiseeis: Wird lose in einer Schüssel im Café serviert? Dann sind es 19 Prozent (Dienstleistung). Wird es in einer abgepackten Waffel oder einem Becher zum Mitnehmen verkauft? Dann sind es 7 Prozent (Warenlieferung).
- Backwaren: Kaufen Sie ein Brot oder Brötchen beim Bäcker zum Mitnehmen? 7 Prozent (Grundnahrungsmittel/Lieferung). Essen Sie das belegte Brötchen oder ein Stück Kuchen im Café des Bäckers mit Service? 19 Prozent (Dienstleistung).
Die Unterscheidung basiert also immer darauf, ob neben der reinen Übergabe des Produkts weitere Leistungen erbracht werden, die den Charakter einer Dienstleistung haben.
Zusammenfassende Tabelle: 7% vs. 19% in der Gastronomie
Um die Regeln besser zu veranschaulichen, hier eine Tabelle mit den wichtigsten Unterscheidungsmerkmalen:
Kriterium | 7 Prozent Mehrwertsteuer | 19 Prozent Mehrwertsteuer |
---|---|---|
Art der Leistung | Warenlieferung (Verkauf des Produkts) | Umfassende Dienstleistung (Verkauf inkl. Service) |
Verzehrort | Zum Mitnehmen (Außer-Haus-Verkauf, Lieferung) | Vor Ort (Im Restaurant, Café, Kantine) |
Zusätzliche Leistungen | Keine oder minimale (Verpackung, Übergabe) | Sitzmöglichkeiten, Service, Ambiente, wiederverwendbares Geschirr, Toiletten etc. |
Beispiele (Speisen) | Belegtes Brötchen zum Mitnehmen, Pizza geliefert, Currywurst am Imbiss (ohne Sitzplätze) | Belegtes Brötchen im Café gegessen, Pizza im Restaurant verzehrt, Currywurst an einem Tisch mit Service |
Beispiele (Getränke) | Reine Milch, Milchmischgetränke mit >=75% Milch (Ausnahme!) | Kaffee, Tee, Säfte, Softdrinks, Bier, Wein (immer 19%), Milchmischgetränke mit <75% Milch, Getränke mit Milchersatz |
Gültigkeit (seit 01.01.2024) | Für Speisen zum Mitnehmen und Getränke (Ausnahmen beachten) | Für Speisen und Getränke beim Verzehr vor Ort |
Warum gibt es diese Unterscheidung?
Die unterschiedliche Besteuerung basiert auf der ursprünglichen Idee des Gesetzgebers, die Grundversorgung der Bevölkerung zu entlasten. Lebensmittel, die zur Deckung des Grundbedarfs dienen, sollen durch den ermäßigten Satz günstiger bleiben. Eine reine Lieferung von Lebensmitteln wird diesem Zweck zugeordnet.
Sobald jedoch zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen, die über die reine Grundversorgung hinausgehen (Komfort, Bequemlichkeit, Ambiente des Restaurants), wird dies als eigenständige, höherwertige Dienstleistung betrachtet, die dem regulären Satz unterliegt. Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen im Restaurant war eine politische Maßnahme, die von diesem Grundprinzip abwich, um einen bestimmten Wirtschaftszweig zu unterstützen.
Berechnung der Mehrwertsteuer
Für Gastronomen ist es unerlässlich, die Mehrwertsteuer korrekt zu berechnen und abzuführen. Die Steuer ist im Bruttobetrag, den der Kunde zahlt, bereits enthalten. Um den Nettobetrag (den Preis ohne Steuer) und den Steueranteil zu ermitteln, nutzt man folgende Formeln:
- Bei 19% Mehrwertsteuer: Nettopreis = Bruttopreis / 1,19 ; Steueranteil = Bruttopreis * 19 / 119
- Bei 7% Mehrwertsteuer: Nettopreis = Bruttopreis / 1,07 ; Steueranteil = Bruttopreis * 7 / 107
Beispiel: Ein Gericht kostet 10 Euro brutto.
- Wenn 19% gelten (Essen im Restaurant): Nettopreis = 10 / 1,19 = ca. 8,40 Euro. Steueranteil = 10 * 19 / 119 = ca. 1,60 Euro.
- Wenn 7% gelten (Essen zum Mitnehmen): Nettopreis = 10 / 1,07 = ca. 9,35 Euro. Steueranteil = 10 * 7 / 107 = ca. 0,65 Euro.
Dieser Unterschied wirkt sich direkt auf die Einnahmen des Gastronomen aus, da die Mehrwertsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden muss, vom Bruttoumsatz abhängt.
Häufig gestellte Fragen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Die Komplexität der Regeln führt zu vielen Fragen. Hier einige der häufigsten:
Gilt die 7%-Regelung für Speisen zum Mitnehmen immer?
Ja, grundsätzlich unterliegen Speisen, die rein geliefert oder zum Mitnehmen verkauft werden, dem ermäßigten Satz von 7 Prozent, da hier der Fokus auf der Lieferung des Produkts liegt und keine umfassende Gastronomie-Dienstleistung erbracht wird.

Warum sind Getränke fast immer mit 19% besteuert?
Getränke werden steuerrechtlich anders behandelt als Speisen. Sie gelten im Allgemeinen nicht als Grundnahrungsmittel im Sinne der ermäßigten Besteuerung, es sei denn, es handelt sich um reine Milch oder Milchmischgetränke mit einem sehr hohen Milchanteil (>=75%). Der Verkauf von Getränken, auch zum Mitnehmen, wird daher meist mit dem regulären Satz von 19 Prozent besteuert.
Was ist mit Buffets oder All-you-can-eat-Angeboten?
Auch bei Buffets oder All-you-can-eat-Angeboten, die im Restaurant konsumiert werden, handelt es sich um eine Gastronomie-Dienstleistung, die dem vollen Satz von 19 Prozent unterliegt. Die Art der Essensausgabe ändert nichts am Charakter der Leistung als Vor-Ort-Verzehr mit Service.
Wie wird ein Business Lunch oder Catering besteuert?
Bei Business Lunches oder Catering kommt es ebenfalls darauf an, welche Leistungen erbracht werden. Erfolgt lediglich die Lieferung von Speisen und Getränken, kann für die Speisen 7 Prozent und für die Getränke 19 Prozent anfallen. Wenn jedoch zusätzlich Servicepersonal, Geschirr, Dekoration etc. gestellt werden, handelt es sich um eine umfassende Dienstleistung, die insgesamt mit 19 Prozent besteuert wird.
Muss auf dem Kassenbon der Steuersatz ausgewiesen sein?
Ja, auf einem ordnungsgemäßen Kassenbon oder einer Rechnung muss der angewandte Mehrwertsteuersatz bzw. die Beträge getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen sein. Dies ermöglicht dem Kunden nachzuvollziehen, wie sich der Preis zusammensetzt.
Fazit
Die Unterscheidung zwischen 7 und 19 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist komplex, folgt aber einem klaren Prinzip: Wird primär ein Produkt (Speise zum Mitnehmen) geliefert, gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Wird eine umfassende Gastronomie-Dienstleistung (Essen und Trinken mit Service vor Ort) erbracht, fällt der reguläre Satz von 19 Prozent an. Getränke sind dabei fast immer mit 19 Prozent zu besteuern, mit der speziellen Ausnahme von Milchmischgetränken mit sehr hohem Milchanteil. Die korrekte Anwendung der Sätze ist für Gastronomen essenziell, um steuerrechtlich auf der sicheren Seite zu stehen und Bußgelder zu vermeiden.
Für Gäste bedeutet das Wissen um die unterschiedlichen Sätze ein besseres Verständnis für die Preisgestaltung in verschiedenen Gastronomiebetrieben. Die Rückkehr zum 19-Prozent-Satz für Speisen im Restaurant seit Anfang 2024 war eine bedeutende Änderung, die sich direkt auf die Preise ausgewirkt hat.
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