Wenn wir vor einem Restaurant stehen und ein Schild mit der Aufschrift „Geschlossen“ sehen, denken wir meistens an Betriebsferien, den wöchentlichen Ruhetag oder vielleicht sogar an eine dauerhafte Schließung aus wirtschaftlichen Gründen. Tatsächlich kann dieses eine Wort – „geschlossen“ – im Kontext der Gastronomie und von Veranstaltungen sehr unterschiedliche Bedeutungen haben, die nicht nur für Gäste, sondern auch für Betreiber und Veranstalter von großer Relevanz sind. Es geht um mehr als nur die Verfügbarkeit eines Tisches; es geht um Recht, Verantwortung und die feinen Unterschiede zwischen sozialer Praxis und juristischer Einordnung.

Ein aktuelles Beispiel, das die traurige Seite des Wortes „geschlossen“ in der Restaurantwelt zeigt, ist die Situation der Restaurantkette Sausalitos. Wie berichtet wurde, hat die Kette Insolvenz angemeldet. Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens mussten bereits erste Filialen dauerhaft schließen. Die Filiale in Essen-Rüttenscheid war eine davon. Sie wurde geschlossen, weil sie bereits vor dem Insolvenzverfahren defizitär, also unwirtschaftlich, war. Auch in Berlin gab es eine ähnliche Schließung aus wirtschaftlichen Gründen. Für die Mitarbeiter dieser Restaurants bedeutet eine solche Schließung den Verlust ihres Arbeitsplatzes, auch wenn in Fällen wie dem von Sausalitos versucht wird, über Insolvenzgeld und die Möglichkeit, in anderen, noch geöffneten Filialen weiterzuarbeiten, Übergangslösungen zu finden. Eine dauerhafte Schließung ist oft die Folge anhaltend roter Zahlen, zurückgehender Gästezahlen – beeinflusst durch Faktoren wie die Corona-Pandemie oder verändertes Konsumverhalten – und letztlich einer finanziellen Schieflage, die nicht mehr ausgeglichen werden kann.
Doch neben der betriebsbedingten Schließung gibt es noch eine weitere, juristisch interessantere Bedeutung des Begriffs „geschlossen“ im Zusammenhang mit Restaurants: die „geschlossene Gesellschaft“ oder „geschlossene Veranstaltung“. Dies beschreibt einen Zustand, bei dem ein Restaurant oder ein Teil davon für eine bestimmte Personengruppe reserviert ist und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich ist. Man kennt das von Hochzeitsfeiern, Firmenjubiläen, Geburtstagen oder Weihnachtsfeiern, bei denen der Veranstalter das Restaurant oder einzelne Räume mietet, um mit seinen geladenen Gästen zu feiern.
Auf den ersten Blick scheint die Sache klar: „Geschlossene Gesellschaft“ bedeutet, dass nur hereinkommt, wer eingeladen ist. Nicht geladene oder nicht akkreditierte Gäste sollen abgewiesen werden. Das ist die soziale und praktische Definition, die für die meisten Menschen intuitiv verständlich ist. Doch das deutsche Recht und insbesondere das Urheberrecht sehen die Sache differenzierter. Die Bezeichnung „geschlossene Veranstaltung“ oder „geschlossene Gesellschaft“ sagt allein noch nichts darüber aus, ob die Veranstaltung im rechtlichen Sinne als „privat“ oder als „öffentlich“ einzustufen ist.
Genau hier liegt der entscheidende Punkt mit weitreichenden Folgen, beispielsweise bei der Nutzung von Musik. Wenn bei einer Veranstaltung Musik gespielt wird, können dafür Gebühren an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) anfallen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Musiknutzung öffentlich ist. Ob eine Veranstaltung rechtlich als öffentlich gilt, hängt nicht primär davon ab, ob der Zutritt beschränkt ist, sondern von anderen Kriterien. Selbst wenn nur geladene Gäste anwesend sind, kann die Veranstaltung dennoch öffentlich im rechtlichen Sinne sein.

Entscheidend ist die sogenannte innere Verbundenheit der Teilnehmer. Sind die Teilnehmer der Veranstaltung untereinander oder mit dem Veranstalter innerlich verbunden? Wenn diese innere Verbundenheit fehlt, dann ist die Veranstaltung, obwohl sie für weitere Teilnehmer „geschlossen“ ist, dennoch rechtlich öffentlich. Ein Beispiel: Eine Geburtstagsfeier im kleinen Familien- und Freundeskreis, die in einem separaten Raum eines Restaurants stattfindet. Hier ist die innere Verbundenheit in der Regel gegeben. Eine große Firmenfeier mit Hunderten von Mitarbeitern aus verschiedenen Abteilungen, vielleicht sogar mit Geschäftspartnern, die sich untereinander kaum kennen. Obwohl der Zutritt auf eingeladene Personen beschränkt ist, fehlt oft die enge innere Verbundenheit der gesamten Gruppe. In diesem Fall könnte die Veranstaltung trotz des „geschlossen“-Charakters rechtlich als öffentlich gelten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Grenzen der Privatheit in Bezug auf das Urheberrecht, also auch die GEMA-Pflicht bei Musiknutzung, in jüngerer Zeit etwas aufgeweitet. Nach dieser Rechtsprechung könnte eine Veranstaltung auch dann als privat eingestuft werden, wenn zwar eine ausgeprägte innere Verbundenheit fehlt, aber zumindest „nicht viele Personen“ anwesend sind. Leider hat der EuGH keine klare Zahl genannt, wie viele Personen „nicht viele“ sind. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. Um auf der sicheren Seite zu sein, raten Experten oft dazu, sich weiterhin an den strengeren, bisherigen Kriterien der inneren Verbundenheit zu orientieren. Nur bei sehr kleinen Veranstaltungen mit vielleicht nur 2 bis 5 Teilnehmern könnte man ernsthaft prüfen, ob die neue EuGH-Rechtsprechung greifen und die Veranstaltung als privat einstufen könnte, wodurch dann beispielsweise keine GEMA-Gebühren anfallen würden.
Ein klassisches Beispiel, bei dem die Frage der inneren Verbundenheit und damit die rechtliche Einordnung als öffentlich oder privat relevant wird, sind Vereinsfeste, die oft in den Räumlichkeiten von Gaststätten oder Restaurants stattfinden. Ist ein Fest, zu dem nur Vereinsmitglieder eingeladen sind, eine geschlossene und damit private Veranstaltung? Das hängt stark vom Charakter des Vereins ab. Ein kleiner Skatclub, dessen Mitglieder sich seit Jahren kennen und regelmäßig in unveränderter Besetzung treffen, wird wohl eine private Veranstaltung ausrichten können. Bei einem großen Sportverein, wie einem Fußballverein, wird es schwieriger. Sportvereine sind oft auf Mitgliederzuwachs ausgelegt, es gibt häufige Wechsel in der Mitgliedschaft. Eine große und wechselnde Mitgliederzahl erschwert es, eine tiefe innere Verbundenheit aller Mitglieder untereinander zu begründen oder nachzuweisen. Daher könnten Feste von großen Sportvereinen, selbst wenn nur Mitglieder eingeladen sind, rechtlich als öffentlich gelten.
Die Unterscheidung zwischen „geschlossen“ im Sinne des beschränkten Zutritts und „privat“ im rechtlichen Sinne hat, wie gezeigt, direkte Auswirkungen auf Pflichten wie die Zahlung von GEMA-Gebühren. Aber es gibt auch Aspekte, bei denen diese Unterscheidung keine Rolle spielt: die Sicherheit. Unabhängig davon, ob eine Veranstaltung öffentlich zugänglich, für eine geschlossene Gesellschaft oder sogar rechtlich privat ist, gelten grundlegende Sicherheitsanforderungen und die Pflicht zur Verkehrssicherung. Der Veranstalter – und je nach Vertrag auch der Restaurantbetreiber – ist für die Sicherheit der Gäste verantwortlich. Das bedeutet, dass Fluchtwege frei sein müssen, Böden nicht rutschig sind, Brandschutzbestimmungen eingehalten werden usw. Diese Verantwortung sinkt nicht, nur weil der Kreis der Anwesenden beschränkt ist. Auch bei einer privaten Geburtstagsfeier im angemieteten Restaurantraum ist der Veranstalter (und/oder der Vermieter) verkehrssicherungspflichtig.
Die juristische Kategorie der „geschlossenen Veranstaltung“ als solche existiert im deutschen Recht nicht mit eigenen, spezifischen Rechtsfolgen. Ihre primäre Bedeutung liegt im sozialen Bereich: Sie signalisiert, dass der Zugang beschränkt ist. Rechtliche Konsequenzen ergeben sich erst dann, wenn die „geschlossene Veranstaltung“ zugleich die Kriterien einer „privaten“ Veranstaltung im rechtlichen Sinne erfüllt. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln für öffentliche Veranstaltungen, auch wenn der Zutritt faktisch beschränkt ist. Der Veranstalter einer geschlossenen Veranstaltung kann sich auf sein Hausrecht stützen, um ungeladene Gäste abzuweisen. Dies ist jedoch eine Frage des Hausrechts und nicht eine spezifische Folge der Bezeichnung „geschlossene Veranstaltung“.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Wort „geschlossen“ im Restaurantkontext mindestens zwei Hauptbedeutungen hat:
- Betriebsbedingte Schließung: Das Restaurant ist nicht für den regulären Geschäftsbetrieb geöffnet, sei es vorübergehend (Ruhetag, Urlaub) oder dauerhaft (Insolvenz, Geschäftsaufgabe).
- Geschlossene Gesellschaft/Veranstaltung: Das Restaurant oder Teile davon sind für eine bestimmte, geladene Personengruppe reserviert. Dies hat soziale Bedeutung (Zugangsbeschränkung) und kann – je nach rechtlicher Einordnung als „privat“ oder „öffentlich“ – rechtliche Folgen haben (z.B. GEMA-Pflicht).
Die Unterscheidung, ob eine „geschlossene Gesellschaft“ rechtlich privat oder öffentlich ist, ist komplex und hängt von Faktoren wie der inneren Verbundenheit der Teilnehmer ab. Sie ist entscheidend für die Anwendung bestimmter Gesetze, insbesondere des Urheberrechts. Die Sicherheitspflichten hingegen bestehen unabhängig vom rechtlichen Status der Veranstaltung.
Um die Unterschiede noch einmal zu verdeutlichen, betrachten wir eine kleine Übersicht:
Szenario | Grund | Zugang | Rechtlicher Status (bezüglich GEMA etc.) | Relevanz für GEMA/Urheberrecht |
---|---|---|---|---|
Restaurant geschlossen (Betrieb) | Ruhetag, Urlaub, Wartung, Insolvenz | Kein Zutritt für Gäste | Nicht zutreffend für Veranstaltung | Nicht relevant |
Restaurant für geschlossene Gesellschaft vermietet (soziale Bedeutung) | Private Feier, Firmenfeier, Jubiläum | Nur geladene Gäste | Kann rechtlich öffentlich oder privat sein | Entscheidend für GEMA-Pflicht |
Geschlossene Gesellschaft (rechtlich privat) | Enge innere Verbundenheit der Teilnehmer ODER sehr kleine Teilnehmerzahl (nach EuGH?) | Nur geladene Gäste | Rechtlich privat | In der Regel keine GEMA-Pflicht für Musiknutzung |
Geschlossene Gesellschaft (rechtlich öffentlich) | Fehlende innere Verbundenheit der Teilnehmer (trotz Zugangsbeschränkung) | Nur geladene Gäste | Rechtlich öffentlich | In der Regel GEMA-pflichtig für Musiknutzung |
Diese Tabelle zeigt, dass die einfache Bezeichnung „geschlossene Gesellschaft“ nicht ausreicht, um die rechtlichen Konsequenzen abzuschätzen. Es bedarf einer genauen Prüfung der Umstände, insbesondere wenn Musik oder andere urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden sollen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „geschlossen“ im Restaurantkontext:
Was bedeutet „geschlossene Gesellschaft“ in einem Restaurant konkret?
Es bedeutet, dass das Restaurant oder ein bestimmter Bereich davon für eine private Veranstaltung reserviert ist und nur Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter eingeladen wurden.
Ist eine Firmenfeier, die in einem Restaurant stattfindet und nur für Mitarbeiter zugänglich ist, automatisch eine private Veranstaltung im rechtlichen Sinne?
Nicht unbedingt. Auch wenn der Zutritt beschränkt ist, kann die Veranstaltung rechtlich öffentlich sein, wenn die Teilnehmer nicht durch eine ausreichende innere Verbundenheit miteinander oder mit dem Veranstalter verbunden sind. Dies ist oft bei größeren Firmenfeiern der Fall.

Muss ein Restaurant, das für eine „geschlossene Gesellschaft“ vermietet wird, GEMA-Gebühren zahlen, wenn Musik gespielt wird?
Das hängt davon ab, ob die Veranstaltung rechtlich als privat oder öffentlich eingestuft wird. Ist sie rechtlich öffentlich (trotz beschränkten Zutritts), sind GEMA-Gebühren fällig. Ist sie rechtlich privat (enge innere Verbundenheit oder sehr kleine Gruppe), in der Regel nicht.
Wer ist bei einer geschlossenen Veranstaltung im Restaurant für die Sicherheit der Gäste verantwortlich?
Die Verantwortung liegt primär beim Veranstalter. Je nach Mietvertrag können aber auch Pflichten beim Restaurantbetreiber verbleiben. Wichtig ist: Die Verkehrssicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Veranstaltung öffentlich oder privat ist.
Was bedeutet es, wenn ein Restaurant dauerhaft geschlossen ist?
Das bedeutet meistens, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, oft aufgrund von Insolvenz oder mangelnder Wirtschaftlichkeit. Das Restaurant wird nicht wieder öffnen.
Das Verständnis der verschiedenen Bedeutungen von „geschlossen“ ist sowohl für Restaurantbesucher als auch für diejenigen, die Räumlichkeiten für Veranstaltungen mieten möchten, wichtig. Es hilft, Missverständnisse zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu erkennen, insbesondere im Hinblick auf Urheberrechte und GEMA-Gebühren. Ein Restaurant kann also „geschlossen“ sein, weil es pleite ist, oder „geschlossen“ sein, weil eine private Feier stattfindet, die rechtlich aber dennoch öffentlich sein kann. Ein komplexes Wort für vielfältige Situationen in der Welt der Gastronomie.
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