Die Frage, ob Geschäfte und Lokale an Feiertagen geöffnet haben, beschäftigt viele Menschen. Die Regelungen hierzu sind oft komplex und können je nach Bundesland, Art des Geschäfts und sogar spezifischem Standort variieren. Die uns vorliegenden Informationen konzentrieren sich hauptsächlich auf das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz und geben einen detaillierten Einblick in die Vorschriften für Einzelhandelsgeschäfte in Hamburg. Während die Frage nach Restaurants (Lokalen) spezifisch aufgeworfen wird, liefert das bereitgestellte Material vor allem umfangreiche Details zu den Regeln des Einzelhandels.

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz: Grundlagen
Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft und löste das frühere Bundesgesetz ab. Es regelt die Zeiten, zu denen Einzelhandelsgeschäfte in Hamburg für den Verkauf geöffnet sein dürfen. Dieses Gesetz nutzt die Möglichkeiten, die den Ländern durch die Föderalismusreform gegeben wurden, um eigene Regelungen zu schaffen.
Allgemeine Regeln für den Einzelhandel
Grundsätzlich dürfen Einzelhandelsgeschäfte an allen Werktagen ohne zeitliche Beschränkung geöffnet werden. An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen aller Art für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen bleiben. Ausnahmen hiervon sind im Gesetz spezifisch geregelt. Kunden, die sich zum Zeitpunkt des Ladenschlusses noch im Geschäft befinden, dürfen weiterhin bedient werden.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage als Feiertage: der Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 1. Mai, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober) sowie der Erste und Zweite Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember). Für Heiligabend (24. Dezember) gibt es besondere Bestimmungen.
Spezifische Ausnahmen nach Warenart
Für bestimmte Sortimente und Dienstleistungen sieht das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz erweiterte Öffnungszeiten oder gänzliche Ausnahmen vor:
Apotheken: Apotheken bilden eine wichtige Ausnahme. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein, allerdings beschränkt auf die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln. Dabei sind zusätzlich die Regelungen des Apothekenrechts zu beachten.
Bäcker- und Konditorwaren, Milch, Blumen, Zeitungen: Verkaufsstellen, deren Hauptsortiment aus Bäcker- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen und Zeitschriften besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7 Uhr bis 16 Uhr für höchstens fünf Stunden öffnen. Eine Einschränkung gibt es jedoch: An Ostermontag, Pfingstmontag und am Zweiten Weihnachtstag ist eine Öffnung für diese Waren (mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften) nicht gestattet.
Friseurbetriebe: Friseurbetriebe gelten als Dienstleister und fallen somit grundsätzlich nicht unter das Ladenöffnungsgesetz. Sie können ihre Öffnungszeiten daher selbst bestimmen. Betreiben sie allerdings auch den Verkauf von Produkten (z.B. Haarpflegeartikel), unterliegt dieser Verkaufsbereich dem Ladenöffnungsgesetz.
Ausnahmen an Bestimmten Standorten in Hamburg
Auch an bestimmten Standorten im Stadtgebiet Hamburgs gelten erweiterte Ladenöffnungszeiten, um den besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Wenn Geschäfte an diesen Standorten an Sonn- und Feiertagen öffnen, müssen sie die Öffnungszeiten gut sichtbar kennzeichnen.
Verkehrsknotenpunkte: Verkaufsstellen auf Flughäfen, Personenbahnhöfen, zentralen Busfernverkehrsterminals und an Anlegestellen des Schiffsverkehrs (sowie innerhalb der damit verbundenen baulichen Anlagen) dürfen an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt geöffnet sein. Ihr Angebot ist jedoch auf Reisebedarf beschränkt. Am 24. Dezember dürfen diese Geschäfte nur bis 17 Uhr öffnen.
Was versteht man unter Reisebedarf? Das Gesetz definiert dies als Waren, die den Bedürfnissen von Reisenden dienen. Dazu gehören insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild-, Ton- und Datenträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Tankstellen: Tankstellen haben ebenfalls Sonderregelungen. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein. Dies gilt für die Abgabe von Betriebsstoffen, Autozubehör und Ersatzteilen, die für die Funktionsbereitschaft von Fahrzeugen notwendig sind, sowie für die Abgabe von Reisebedarf, wie oben definiert.
Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebiete: In bestimmten, im Gesetz und nachfolgenden Verordnungen genau definierten Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebieten in Hamburg sind an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis 31. Oktober erweiterte Öffnungszeiten möglich, meist von 12 Uhr bis 20 Uhr. Dies gilt für den Verkauf spezifischer Waren wie Badegegenstände, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Waren, die für Hamburg oder die Gebiete kennzeichnend sind. Voraussetzung ist, dass diese Waren das ausschließliche oder überwiegende Sortiment darstellen.
Zu den spezifisch genannten Gebieten gehören unter anderem der Rathausmarkt, Planten un Blomen, die St.-Pauli-Landungsbrücken, die Elbmeile (vom Hafentor bis Neumühlen), der Elbwanderweg, bestimmte U-Bahnhöfe am Stadtrand, Bereiche in Billwerder, Finkenwerder, der Krayenkamp 10 und Neuwerk. Für einige dieser Gebiete oder spezifische Standorte (wie Maldfeldstraße 2-4) können noch engere zeitliche Einschränkungen innerhalb des genannten Zeitraums gelten. Wichtig ist, dass diese Ausnahmen nur für Geschäfte gelten, die die genannten Waren ausschließlich oder überwiegend ständig anbieten.
Geschäfte, die von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Anzahl der Sonn- und Feiertage zu führen, an denen sie geöffnet waren, und diese auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
St. Pauli: Im Kernbereich von St. Pauli gibt es eine spezielle „Reeperbahn-Regelung“. Einzelhändler in diesem Gebiet können jährlich eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um zusätzlich von März bis Dezember an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 24 Uhr zu öffnen. Dieser Antrag ist kostenpflichtig und muss jährlich neu gestellt werden. Seit 2010 werden für Geschäfte mit mehr als 100 Quadratmetern Verkaufsfläche, die überwiegend Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs führen, keine solchen Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt.
Besonderheiten an Heiligabend (24. Dezember)
Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, so dürfen Verkaufsstellen aller Art nur bis 14 Uhr für den geschäftlichen Verkehr öffnen. Ausnahmen gelten hier beispielsweise für Apotheken (unbeschränkt) und Verkaufsstellen an Verkehrsknotenpunkten (bis 17 Uhr), jeweils beschränkt auf ihr spezifisches Sortiment.
Verkaufsoffene Sonntage: Geplante Öffnungen
Zusätzlich zu den genannten Ausnahmen können Einzelhandelsgeschäfte an jährlich höchstens vier Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse geöffnet sein. Diese Tage werden von den zuständigen Behörden festgesetzt. Die Öffnungszeit ist auf höchstens fünf zusammenhängende Stunden begrenzt und muss spätestens um 18 Uhr enden. Sie soll möglichst außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Die Festsetzung solcher verkaufsoffener Sonntage wurde in der Vergangenheit mehrfach gerichtlich überprüft. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, einen Anlass für Sonntagsöffnungen darstellen können. Der Besucherstrom darf nicht erst durch die Ladenöffnung entstehen. Die anlassgebende Veranstaltung muss im Vordergrund stehen und die Ladenöffnung darf keine „prägende Wirkung“ haben. Es muss ein räumlicher und zeitlicher Bezug zur Veranstaltung bestehen, weshalb die Öffnung in der Regel auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt sein muss. Je größer und attraktiver die Veranstaltung, desto größer kann der zulässige Bereich sein. Die Prognosen über Besucherströme müssen schlüssig und belastbar sein, und es ist stets eine räumliche Begrenzung vorzusehen. Die Bezirksämter können nicht beliebige Sonntagstermine freigeben; eine Öffnung setzt eine Rechtsverordnung des Bezirksamtes voraus.
Definition: Was ist geschäftlicher Verkehr?
Ein zentraler Begriff im Ladenöffnungsgesetz ist der „geschäftlicher Verkehr mit Kunden“. Er ist im Gesetz nicht explizit definiert, wird aber durch Rechtsprechung konkretisiert. Ziel ist es, jede Geschäftsanbahnung während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten zu verhindern, um Arbeitsschutz und Wettbewerbsgleichheit zu gewährleisten.

Geschäftlicher Verkehr umfasst typischerweise:
- Den Vertrieb und die Abgabe von Waren
- Die Entgegennahme von Bestellungen
- Alle damit zusammenhängenden Handlungen
- Maßnehmen und Anprobieren von Kleidung/Schuhen
- Aushändigung vorher bestellter Waren
- Beratung von Kunden
- Vorzeigen von Mustern
- Probefahren von Fahrzeugen
- Vorführung und Erläuterung von Geräten
Geschäftlicher Verkehr liegt auch vor, wenn der Händler anwesend ist und Kunden berät oder Waren zeigt (z.B. Türen/Hauben öffnen bei Autos). Selbst das Auslegen von Bestellzetteln oder die Möglichkeit, Waren reservieren zu lassen, wird als geschäftlicher Verkehr gewertet, da es eine Geschäftsanbahnung darstellt.
Was ist *kein* geschäftlicher Verkehr?
Kein geschäftlicher Verkehr liegt vor bei einem reinen „Tag der offenen Tür“ oder „Schautag“, bei dem die Waren lediglich besichtigt werden können, ähnlich wie durch ein Schaufenster, und keinerlei Verkaufsverhandlungen stattfinden oder angebahnt werden. Wichtig hierbei ist, dass weder Inhaber noch Personal anwesend sein dürfen, die zur Entgegennahme von Bestellungen, Verkaufsgesprächen, Vorführung oder Erläuterung des Angebots berechtigt sind. Lediglich Aufsichtspersonal ohne Verkaufsbefugnis ist erlaubt.
Bei der Ankündigung solcher „Tage der offenen Tür“ muss deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass kein Verkauf und keine Beratung stattfinden. Beispiele für problematische Formulierungen in der Werbung waren „Extra Sonntag öffnen wir zusätzlich zur Besichtigung“ (ohne Hinweis auf fehlenden Verkauf/Beratung) oder „Sonntag - Tag der offenen Tür“ (wenn der Eindruck von Beratung erweckt wird) oder „Sonderschau“ mit nur klein gedrucktem Hinweis auf fehlenden Verkauf/Beratung.
Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen
Das Gesetz regelt auch den Schutz der Beschäftigten. An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter in Verkaufsstellen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden. Zusätzlich sind höchstens 30 Minuten für unerlässliche Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten erlaubt. Die Arbeitszeit eines einzelnen Beschäftigten darf an diesen Tagen acht Stunden nicht überschreiten.
In Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebieten dürfen Beschäftigte an höchstens 22 Sonn- und Feiertagen pro Jahr eingesetzt werden, wobei die Arbeitszeit an diesen Tagen vier Stunden nicht überschreiten darf. Es gibt Ausnahmen, die im Gesetz (§ 9 Abs. 4) geregelt sind.
Ein wichtiger Punkt ist der Ausgleich: Wer an einem Sonntag arbeitet, muss innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten. Ähnliche Regelungen gelten für Feiertage (§ 9 Abs. 5). Beschäftigte können zudem verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag freigestellt zu werden. Bei Arbeitseinsätzen nach 20 Uhr an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen sollen die sozialen Belange der Beschäftigten berücksichtigt werden. Pharmazeutisch vorgebildete Beschäftigte in Apotheken sind von diesen Schutzregelungen ausgenommen.
Ein Blick über Hamburg hinaus: Regeln in Fremdenverkehrsgemeinden (Österreich)
Der bereitgestellte Text enthält auch Informationen zu Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen, die sich auf Regeln in Fremdenverkehrsgemeinden in Österreich beziehen. Dies zeigt, dass die Regelungen international und regional stark variieren können und die hier detaillierten Hamburger Regeln nicht universell gelten, insbesondere nicht für Restaurants.
In bestimmten österreichischen Fremdenverkehrsgemeinden (z.B. Alberschwende, Egg, Lech, Schruns, Sulzberg) gibt es Ausnahmeregelungen für den Einzelhandel. Diese erlauben an Sonn- und Feiertagen während der Winter- und Sommersaison ein Offenhalten für eine begrenzte Stundenzahl (z.B. 2 bis 4 Stunden), oft beschränkt auf Waren des täglichen Bedarfs, Sport- und Fotoartikel. Für den Sportartikelverleih kann es weitere zeitliche Freiheiten geben. Eine aktuelle Rechtsauffassung des österreichischen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit deutet darauf hin, dass auch bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmen die Wochenarbeitszeit von 72 Stunden nicht überschritten werden darf, wozu aber noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Diese Verordnungen gelten spezifisch für die dort genannten Regionen und Geschäfte und sind nicht auf die Situation in Hamburg oder die Gastronomie übertragbar.
Geschäftigste Zeiten für die Gastronomie
Obwohl die Hauptinformationen das Hamburger Ladenöffnungsgesetz für den Einzelhandel betreffen, wird kurz die Frage nach den geschäftigsten Feiertagen für Restaurants (Lokale) gestreift. Laut dem bereitgestellten Text zählen in den Frühlings- und Sommermonaten Muttertag und Vatertag zu den geschäftigsten Tagen des Jahres in der Gastronomie. Dies liegt oft am schönen Wetter, das Gäste zu Restaurantbesuchen motiviert. Diese Hochsaison ist zwar ideal für Umsätze, bringt aber auch Herausforderungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf Personalmangel.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Öffnungszeiten an Feiertagen stark von der Art des Geschäfts und seinem Standort abhängen. Das Hamburger Ladenöffnungsgesetz bietet detaillierte Regeln und zahlreiche Ausnahmen für den Einzelhandel, während die Regelungen für Restaurants in den bereitgestellten Informationen nur kurz erwähnt werden und offenbar unter andere gesetzliche Bestimmungen fallen.
Vergleich der Regelungen (Beispiele im Einzelhandel Hamburg)
Bereich | Grundregel Sonn-/Feiertage | Ausnahme (Beispiel) | Regelung in Ausnahme |
---|---|---|---|
Allgemeiner Einzelhandel | Geschlossen | ||
Bäcker/Konditoren (Hauptsortiment) | Geschlossen | An bestimmten Sonn-/Feiertagen | 7-16 Uhr, max. 5 Stunden (nicht Ostermontag, Pfingstmontag, 2. Weihnachtstag) |
Apotheken | Geschlossen | Immer | Unbeschränkt (für bestimmte Arznei- und Pflegeprodukte) |
Tankstellen | Geschlossen | Immer | Unbeschränkt (für Betriebsstoffe, Reisebedarf etc.) |
Verkaufsstellen an Verkehrsknotenpunkten (Reisebedarf) | Geschlossen | Immer | Unbeschränkt (am 24.12. nur bis 17 Uhr) |
Einzelhandel in best. tourist. Gebieten (best. Sortiment) | Geschlossen | Vom 15. März - 31. Oktober an Sonn-/Feiertagen | Meist 12-20 Uhr (für best. Waren wie Badebedarf, Reiseandenken etc.) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Frage: Gilt das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz auch für Restaurants?
Antwort: Das im Detail beschriebene Hamburgische Ladenöffnungsgesetz regelt primär die Öffnungszeiten von Einzelhandelsgeschäften (Verkaufsstellen). Informationen speziell für Restaurants sind in diesem Gesetz nicht enthalten, abgesehen von einer allgemeinen Erwähnung geschäftiger Tage in der Gastronomie. Die Regeln für Restaurants fallen in der Regel unter andere Gesetze.
Frage: Welche Sonn- und Feiertage sind im Hamburgischen Ladenöffnungsgesetz für den Einzelhandel genannt?
Antwort: Das Gesetz nennt den Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, den 1. Mai, den Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober) sowie den Ersten und Zweiten Weihnachtsfeiertag. Besondere Regeln gelten für Heiligabend.
Frage: Dürfen Einzelhandelsgeschäfte an Heiligabend (24. Dezember) öffnen?
Antwort: Wenn der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, dürfen Einzelhandelsgeschäfte nur bis 14 Uhr öffnen. Für bestimmte Ausnahmen (wie Apotheken oder Verkaufsstellen an Verkehrsknotenpunkten für Reisebedarf) gibt es abweichende, teils längere Regelungen.
Frage: Was versteht man unter "geschäftlichem Verkehr mit Kunden"?
Antwort: Dies umfasst alle Handlungen, die auf den Verkauf oder die Anbahnung eines Verkaufs abzielen, wie z.B. Waren abgeben, Bestellungen entgegennehmen, Beraten, Anprobieren oder Vorführen von Waren. Ein reiner "Tag der offenen Tür" ohne Verkauf oder Beratung zählt nach der Definition in den bereitgestellten Informationen nicht dazu.
Frage: Wie viele verkaufsoffene Sonntage sind pro Jahr in Hamburg erlaubt?
Antwort: Es dürfen jährlich höchstens vier Sonntage für verkaufsoffene Tage aus Anlass besonderer Ereignisse festgelegt werden. Diese Tage und die Öffnungszeiten (max. 5 zusammenhängende Stunden, spätestens 18 Uhr) werden von den Behörden bestimmt. Die Veranstaltung muss dabei im Vordergrund stehen und einen ausreichenden Besucherstrom anziehen.
Frage: Gibt es Ausnahmen für Geschäfte in touristischen Gebieten Hamburgs an Sonn- und Feiertagen?
Antwort: Ja, für Verkaufsstellen in bestimmten Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebieten Hamburgs, wie z.B. Teile der Elbmeile oder Planten un Blomen, gibt es erweiterte Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen, oft beschränkt auf bestimmte Waren (wie Badebedarf, Reiseandenken) und Zeiträume, insbesondere zwischen März und Oktober.
Frage: Wie lange dürfen Mitarbeiter in Einzelhandelsgeschäften an Sonn- und Feiertagen arbeiten?
Antwort: Beschäftigte dürfen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten plus maximal 30 Minuten für Vor- und Abschlussarbeiten eingesetzt werden. Die Arbeitszeit eines Einzelnen darf an Sonn- und Feiertagen acht Stunden nicht überschreiten. Für Sonntagsarbeit ist innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Frage: Wann sind Restaurants typischerweise am geschäftigsten?
Antwort: Laut den bereitgestellten Informationen zählen Muttertag und Vatertag in den Frühlings- und Sommermonaten zu den geschäftigsten Tagen des Jahres in der Gastronomie.
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