Welche sind die häufigsten Restaurantnamen?

Schutz für Restaurantnamen

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Viele Betreiber von Geschäften, sei es ein gemütliches Restaurant, ein belebter Friseursalon oder ein spezialisiertes Einzelhandelsgeschäft, kennen die Sorge: Was passiert, wenn ein neuer Wettbewerber in der Nähe einen identischen oder zum Verwechseln ähnlichen Namen für seinen Betrieb wählt? Die Befürchtung, dass Kunden verwirrt werden oder abwandern könnten, ist real. Oft wird angenommen, dass nur eine teure und aufwendige Markenanmeldung diesen Schutz bieten kann. Doch das deutsche Recht bietet hier eine erfreuliche Alternative, die vielen Geschäftsinhabern bereits ab dem ersten Tag ihrer Tätigkeit Schutz gewährt.

Wie darf ich mein Restaurant nennen?
Bevor Sie sich einen Namen für Ihr Lokal ausdenken, denken Sie über die Werte und die Vision Ihres Restaurants nach . Wenn Ihr Name nicht zu Ihrer Marke passt, wird es schwieriger, die richtigen Kunden anzuziehen. Schwer zu buchstabieren. Denken Sie an Ihre Zielgruppe: Wird sie den Namen Ihres Restaurants schwer buchstabieren können?22. Juni 2024

Es stimmt, dass das Markenrecht eingetragene Marken schützt und damit dem Inhaber exklusive Rechte an der Bezeichnung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen verleiht. Doch neben diesem bekannten Schutzmechanismus gibt es auch den Schutz der sogenannten Unternehmenskennzeichen. Und genau dieser Schutz ist für die Bezeichnung Ihres Ladenlokals von entscheidender Bedeutung und bietet oft genau den Schutz, den Sie benötigen, ohne dass eine formelle Registrierung erforderlich ist.

Was genau sind Unternehmenskennzeichen?

Der Begriff „Unternehmenskennzeichen“ mag juristisch klingen, beschreibt aber etwas sehr Alltägliches. Im deutschen Recht sind Unternehmenskennzeichen in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes (MarkenG) definiert. Es handelt sich dabei um Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, um ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen. Dies kann der Name des Unternehmens als Ganzes sein (die Firma im rechtlichen Sinne, z.B. "Müller GmbH"), der Name des Inhabers, wenn er als Geschäftsbezeichnung genutzt wird (z.B. "Friseurbetrieb Thomas Schmitz"), oder eben die „besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs“.

Letzteres ist der für Ladenlokale relevanteste Punkt. Die „besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs“ ist der Name, unter dem ein konkretes Geschäft oder eine Filiale nach außen auftritt und vom Publikum wahrgenommen wird. Dies ist der Name auf Ihrem Ladenschild, auf Ihren Visitenkarten, Ihrer Speisekarte, Ihrer Website oder in Ihrer Werbung. Es ist der Name, den Ihre Kunden nennen, wenn sie Ihr Geschäft meinen. Beispiele hierfür sind Namen wie „Zum Goldenen Löwen“ für ein Restaurant, „Haargenau“ für einen Friseursalon, „Der Bücherwurm“ für eine Buchhandlung oder „Feinkost Spezialitäten“ für ein Delikatessengeschäft.

Im Gegensatz zur Firma, die das gesamte rechtliche Unternehmen beschreibt, bezieht sich die besondere Bezeichnung oft auf eine spezifische Betriebsstätte oder eine bestimmte Aktivitätseinheit innerhalb eines Unternehmens. Es ist die Identität, die direkt mit dem physischen Ort oder der spezifischen Dienstleistung verbunden ist, die der Kunde vorfindet.

Der Schutz des Namens Ihres Ladenlokals: Die besondere Bezeichnung

Der Name Ihres Restaurants, Cafés, Ihrer Boutique oder Ihres Friseursalons ist also nicht schutzlos. Er wird als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs geschützt, sobald er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Unterscheidungskraft bedeutet in diesem Zusammenhang die Fähigkeit des Namens, Ihr Geschäft von anderen, ähnlichen Geschäften zu unterscheiden. Ein rein beschreibender Name wie „Restaurant“ oder „Friseur“ hätte in der Regel keine ausreichende Unterscheidungskraft, aber fast jeder spezifische Name, den Sie wählen, erfüllt diese Anforderung.

Ein wichtiger Unterschied zum Markenschutz liegt in der Bewertung der Unterscheidungskraft. Während bei Marken sehr strenge Kriterien angelegt werden und beschreibende oder anpreisende Bezeichnungen (wie „Super Service“ oder „Top Qualität“) oft vom Schutz ausgeschlossen sind, ist der Maßstab bei der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs weniger streng. Dies ist der Gewohnheit des Verkehrs geschuldet.

Das Publikum ist es gewohnt, dass bestimmte Namen für Gaststätten oder Geschäfte sehr häufig vorkommen. Wer kennt nicht das Gasthaus „Zur Linde“, das Restaurant „Schwarzer Adler“ oder das Hotel „Drei Kronen“? Solche Namen finden sich in unzähligen Städten und Dörfern. Bei einer Markenanmeldung würde man solchen Namen aufgrund ihrer Gebräuchlichkeit oft die Unterscheidungskraft absprechen. Doch bei Ladenlokalen ist die Situation anders. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass ein Name wie „Alte Post“ bundesweit einzigartig ist, aber er erwartet in der Regel, dass es in einer bestimmten Stadt oder einem bestimmten Stadtteil nur ein Restaurant namens „Alte Post“ gibt.

Aus diesem Grund genießen auch solche gebräuchlichen Namen Schutz als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs. Der Schutz gebührt dabei dem Inhaber des Geschäfts, der den Namen zuerst im relevanten geografischen Bereich für seinen Geschäftsbetrieb genutzt hat. Diese „Ältere Rechte“-Regel ist zentral im Kennzeichenrecht und schützt denjenigen, der zuerst da war.

Geografische Reichweite des Schutzes

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Schutzes der besonderen Bezeichnung ist seine geografische Reichweite. Im Gegensatz zu einer nationalen Marke, die grundsätzlich in ganz Deutschland Schutz genießt, ist die Reichweite des Schutzes für einen Geschäftsbetriebsnamen primär auf den Bereich beschränkt, in dem das Geschäft tätig ist und seine Kunden anzieht. Die genaue Ausdehnung dieses Bereichs ist nicht starr festgelegt, sondern hängt von mehreren Faktoren ab, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Bei sehr gebräuchlichen Namen, wie den bereits erwähnten „Alte Post“ oder „Zur Linde“, und bei Geschäften, die typischerweise ein rein lokales Publikum ansprechen (z.B. ein Bäcker, ein kleiner Kiosk oder ein Stadtteilrestaurant), reicht der Schutz in aller Regel bis an die Grenzen der jeweiligen Stadt oder Kommune. Innerhalb dieser geografischen Einheit darf in der Regel kein anderes gleichartiges Geschäft denselben oder einen verwechselbar ähnlichen Namen führen.

Bei selteneren, originelleren Namen oder bei Geschäften, deren Kunden bereit sind, längere Anfahrtswege in Kauf zu nehmen, kann die geografische Reichweite des Schutzes deutlich größer sein. Dies gilt beispielsweise für Fachgeschäfte für Nischenprodukte, für exklusive Boutiquen oder für Geschäfte, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die nicht alltäglich gekauft werden (z.B. Möbelhäuser, Spezialwerkstätten, Galerien). In solchen Fällen kann der Schutzbereich einen Radius von 50 km, 100 km oder sogar mehr umfassen.

Um einen solchen größeren Schutzbereich gerichtlich durchzusetzen, muss der Inhaber des Geschäftsnamens darlegen und nachweisen, aus welchem geografischen Gebiet seine Kunden typischerweise anreisen. Dies kann durch verschiedene Beweismittel geschehen, beispielsweise durch Kundenlisten mit Adressen, durch Unterlagen über Werbemaßnahmen, die sich an ein größeres Gebiet richten, oder durch die allgemeine Bekanntheit und Reputation des Geschäfts, die über die lokalen Grenzen hinausreicht. Je überregionaler die Ausstrahlung oder das Einzugsgebiet Ihres Geschäfts ist, desto größer kann die geografische Reichweite Ihres Namensschutzes sein.

Wann beginnt der Schutz meines Ladenlokalsnamens?

Ein entscheidender Vorteil des Schutzes der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs gegenüber dem Markenschutz ist, dass er nicht erst durch eine formelle Eintragung entsteht. Der Schutz beginnt vielmehr mit der tatsächlichen Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr. Diesen Zeitpunkt nennt man den Beginn des Benutzungsname.

Der Schutz entsteht, sobald der Name nach außen hin wahrnehmbar und zur Kennzeichnung Ihres Geschäftsbetriebs eingesetzt wird. Dies kann beispielsweise durch das Anbringen des Ladenschilds, die Eröffnung einer Website unter diesem Namen, die Verteilung von Flyern oder die Schaltung von Anzeigen geschehen. Mit dem ersten Auftreten des Namens im Geschäftsverkehr beginnt der Schutz.

Die genaue juristische Bestimmung des exakten Zeitpunkts kann im Einzelfall komplex sein und wurde von der Rechtsprechung noch nicht abschließend für alle denkbaren Szenarien geklärt. Es ist beispielsweise nicht immer eindeutig, ob bereits die Bestellung der Leuchtreklame, das Aufhängen derselben vor der Eröffnung oder erst der Tag der tatsächlichen Geschäftsaufnahme den Schutz begründet. Für die Praxis ist dies aber oft weniger kritisch, solange der Zeitpunkt der ersten eindeutigen Benutzung nachweisbar ist. Wichtig ist, dass Sie dokumentieren, wann Sie Ihren Geschäftsnamen erstmals öffentlich im Zusammenhang mit Ihrem Betrieb verwendet haben, um im Streitfall Ihre älteren Rechte belegen zu können.

Was tun bei Namenskonflikten?

Sollten Sie feststellen, dass ein Konkurrent in Ihrem relevanten geografischen Bereich einen Namen für ein gleichartiges Geschäft verwendet, der mit Ihrem Namen identisch ist oder diesem so ähnlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, sind Sie nicht schutzlos. Als Inhaber der älteren, besonderen Bezeichnung Ihres Geschäftsbetriebs haben Sie das Recht, gegen diese Verletzung vorzugehen.

Die rechtlichen Schritte ähneln denen bei einer Markenverletzung. Sie können vom Verletzer verlangen:

  • Die sofortige Beendigung der rechtsverletzenden Nutzung des Namens. Der Konkurrent muss also aufhören, diesen Namen für sein Geschäft zu verwenden.
  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies ist eine rechtlich bindende Erklärung, in der sich der Verletzer verpflichtet, die Nutzung des Namens zukünftig zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine empfindliche Vertragsstrafe fällig. Dies ist ein sehr wirksames Mittel, um sicherzustellen, dass die Namensverletzung nicht wieder vorkommt.
  • Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung. Dies dient dazu, die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen.
  • Schadensersatz für den Schaden, der Ihnen durch die Verwechslung oder Abwanderung von Kunden entstanden ist. Die Bemessung des Schadensersatzes kann schwierig sein und ist im Bereich der Unternehmenskennzeichen oft nicht sehr hoch, aber der Anspruch besteht grundsätzlich.
  • Ersatz der Ihnen entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung. Wenn Ihre Abmahnung berechtigt ist (d.h. der Konkurrent tatsächlich Ihre Rechte verletzt hat), muss er in der Regel die Kosten Ihrer Rechtsverfolgung tragen, zumindest im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung.

Der erste Schritt ist oft eine anwaltliche Abmahnung, in der der Sachverhalt dargelegt, die Rechtsverletzung aufgezeigt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Beendigung der Nutzung aufgefordert wird. In vielen Fällen führt eine solche Abmahnung bereits zur gewünschten Einstellung der Namensnutzung durch den Konkurrenten, da die Rechtslage für den Verletzer oft ungünstig ist.

Unternehmenskennzeichen vs. Marke: Ein kurzer Vergleich

Obwohl der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs sehr wertvoll ist, unterscheidet er sich in einigen Punkten vom Schutz einer eingetragenen Marke. Ein kurzer Vergleich kann helfen, die Nuancen zu verstehen:

MerkmalEingetragene MarkeBesondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
Entstehung des SchutzesDurch Eintragung im Markenregister (z.B. DPMA)Durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Benutzungsname)
Notwendigkeit der RegistrierungJa, zwingend für MarkenschutzNein, Schutz entsteht automatisch durch Nutzung
Anforderungen an UnterscheidungskraftSehr hoch; beschreibende, allgemeine oder anpreisende Begriffe oft ausgeschlossen. Muss Ware/Dienstleistung kennzeichnen.Geringer; auch gebräuchliche oder beschreibende Namen können Schutz genießen, wenn sie ein spezifisches Geschäft kennzeichnen.
SchutzgegenstandDas Zeichen selbst für bestimmte Klassen von Waren oder DienstleistungenDer Name/die Bezeichnung für den Geschäftsbetrieb als Ganzes, oft an einen Ort gebunden
Geografische Reichweite (Standard)Ganz Deutschland (bei nationaler Marke); EU (bei Unionsmarke); weltweit (bei internationaler Registrierung)Lokal (Kommune/Stadt) oder das tatsächliche Einzugsgebiet des Geschäfts.
Nachweis des SchutzesMarkenurkunde, RegisterauszugNachweis der tatsächlichen, älteren Benutzung im relevanten Gebiet (Eröffnungsdatum, Werbung, Kundennachweise etc.)

Für viele lokale Geschäfte bietet der Schutz der besonderen Bezeichnung des Geschäftsbetriebs einen ausreichenden und wertvollen Grundschutz, der ohne den Aufwand und die Kosten einer Markenanmeldung entsteht. Eine Markenanmeldung kann dennoch sinnvoll sein, wenn Sie eine bundesweite Bekanntheit anstreben oder den Namen auch für andere Produkte oder Dienstleistungen nutzen möchten, die nicht direkt mit dem Ladenlokal verbunden sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Schutz von Geschäftsnamen

Um die wichtigsten Punkte noch einmal zusammenzufassen und häufige Unsicherheiten auszuräumen, hier die Antworten auf einige typische Fragen:

Muss ich den Namen meines Restaurants als Marke eintragen lassen, damit er geschützt ist?
Nein, nicht zwingend. Der Name Ihres Restaurants genießt Schutz als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs allein durch die Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, sofern er Unterscheidungskraft hat. Eine Markenanmeldung ist optional und bietet zusätzlichen Schutz, aber nicht den Grundschutz.

Wann genau beginnt der Schutz für meinen Geschäftsnamen?
Der Schutz beginnt mit dem sogenannten Benutzungsname, also sobald Sie den Namen erstmals im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung Ihres Geschäfts nutzen. Dies kann das Anbringen des Ladenschilds, die Eröffnung der Website oder die erste öffentliche Werbung sein. Es ist ratsam, den Zeitpunkt der ersten Nutzung zu dokumentieren.

Kann ein sehr gebräuchlicher Name wie „Zur Post“ oder „Zum Bahnhof“ überhaupt geschützt sein?
Ja. Obwohl solche Namen für Marken oft nicht schutzfähig sind, können sie als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs Schutz genießen, da der Verkehr erwartet, dass in einer Stadt oder Kommune nur ein Restaurant oder Gasthaus diesen Namen trägt. Der Schutz ist dann aber meist auf diesen lokalen Bereich beschränkt.

Wie weit reicht der Schutz meines Geschäftsnamens geografisch?
Das hängt von der Gebräuchlichkeit des Namens und dem Einzugsgebiet Ihres Geschäfts ab. Bei gebräuchlichen Namen und lokalen Geschäften reicht der Schutz oft bis zur Gemeindegrenze. Bei selteneren Namen oder Geschäften mit überregionalem Einzugsgebiet kann der Schutzbereich deutlich größer sein und muss im Einzelfall nachgewiesen werden.

Was kann ich tun, wenn ein neues Geschäft denselben Namen wie meines in meiner Stadt eröffnet?
Als Inhaber der älteren, besonderen Bezeichnung haben Sie Anspruch auf Unterlassung. Sie können den Konkurrenten auffordern, die Nutzung des Namens sofort einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem können Sie Auskunft und unter Umständen Schadensersatz sowie Ersatz Ihrer Abmahnkosten verlangen.

Gilt dieser Schutz nur für Restaurants oder auch für andere Geschäfte?
Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs gilt für alle Arten von Ladenlokalen und vergleichbaren Betrieben, die unter einem Namen nach außen auftreten. Dazu gehören neben Restaurants auch Friseursalons, Cafés, Bäckereien, Einzelhandelsgeschäfte, Handwerksbetriebe mit Ladenlokal und viele andere.

Fazit

Die gute Nachricht für alle Betreiber von Ladenlokalen ist: Ihr Geschäftsname ist geschützt, auch wenn Sie ihn nicht als Marke angemeldet haben. Der Schutz als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs entsteht automatisch mit der Benutzung und bietet einen wichtigen Basisschutz gegen Nachahmer in Ihrem geografischen Einzugsgebiet. Während eine Markenanmeldung in bestimmten Fällen sinnvoll sein kann, um einen breiteren oder nationalen Schutz zu erlangen, ist der Schutz des Unternehmenskennzeichens das Fundament, das Ihre Identität am Markt sichert und Ihnen rechtliche Mittel gibt, sich gegen Verwechslungen und unfaire Konkurrenz zu wehren. Investieren Sie in einen einprägsamen Namen und seien Sie versichert, dass das Recht an Ihrer Seite steht, um diesen Namen zu schützen.

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Bruno Auerei Leimen

Ich heiße Bruno Auerei Leimen und wurde 1979 in Heidelberg geboren. Seit über zwanzig Jahren widme ich mich leidenschaftlich der Entdeckung der kulinarischen Vielfalt Deutschlands. Nach meinem Studium der Literatur und des Journalismus an der Universität München habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, meine Liebe zum Schreiben mit meiner Neugier für authentische regionale Küche zu verbinden. Heute arbeite ich als Gastronomiekritiker, habe drei Bücher über kulinarische Reisen veröffentlicht und schreibe regelmäßig für renommierte Magazine. Besonders schlägt mein Herz für traditionelle Gerichte und handwerklich gebrautes Bier.

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