Früher war es beinahe undenkbar, im Restaurant übrig gebliebenes Essen einzupacken und mit nach Hause zu nehmen. Ein Blick auf den Nachbartisch oder gar eine direkte Frage an den Service konnte peinlich berühren. Doch die Zeiten haben sich geändert. Das Bewusstsein für Lebensmittelverschwendung ist stark gewachsen, und damit auch die Akzeptanz für den sogenannten „Doggy Bag“. Heute lässt sich fast die Hälfte der Restaurantgäste ihre Speisereste einpacken. Aber was genau sind Ihre Rechte und Pflichten als Gast, wenn es um mehr geht als nur das Bestellen und Bezahlen? Die Gastronomie ist ein Ort des Genusses, aber auch des Dienstleistungsvertrags. Von der Wartezeit über die Qualität des Essens bis hin zu unerwarteten Vorkommnissen – es gibt viele Situationen, in denen es gut ist, seine Rechte zu kennen.

Die Mitnahme von Speiseresten ist heute nicht nur gesellschaftlich akzeptierter, sondern wird vielerorts sogar aktiv gefördert. In Spanien gibt es seit Anfang 2023 sogar eine gesetzliche Pflicht für Restaurants, Gästen die Mitnahme kostenlos und in geeigneten Behältnissen anzubieten. In Deutschland gibt es eine solche Verpflichtung zwar nicht flächendeckend, aber die meisten Restaurants kommen dem Wunsch ihrer Gäste gerne nach. Es lohnt sich immer, freundlich nachzufragen. Ein Hinweis auf der Speisekarte, dass die Mitnahme möglich ist, kann zusätzlich ermutigen und zeigt proaktives Handeln des Restaurants gegen Lebensmittelverschwendung. Diese einfache Geste hilft aktiv dabei, den Berg an
Lebensmittelabfällen
zu reduzieren, der jährlich in Deutschland entsteht. Allein in der Außer-Haus-Verpflegung landen etwa 1,9 Millionen Tonnen Essen im Müll. Ein Teil davon könnten Reste sein, die auf den Tellern der Gäste übrig bleiben.
Speisereste mitnehmen: Was Sie beachten müssen
Die Möglichkeit, sich Reste einpacken zu lassen, ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Lebensmittelverschwendung. Wenn Sie Ihre Portion nicht schaffen, bitten Sie einfach den Service. Die meisten Betriebe sind hilfsbereit. Allerdings sollten Sie wissen, dass das Restaurant ab dem Moment, in dem das Essen verpackt den Betrieb verlässt, nicht mehr für dessen einwandfreien Zustand haftet. Die Verantwortung geht auf Sie über.
Besonders wichtig ist die korrekte Lagerung und Weiterverarbeitung zu Hause. Speisereste können schnell verderben, insbesondere durch Bakterien aus der Luft oder zu warme Temperaturen während des Transports. Um das Risiko zu minimieren, sollten Sie die Reste so schnell wie möglich nach Hause bringen und abgedeckt im Kühlschrank lagern. Verbrauchen Sie die Speisen idealerweise innerhalb von höchstens zwei Tagen. Vor dem erneuten Verzehr sollten Sie die Reste gründlich und gut durcherhitzen, um eventuell vorhandene Keime abzutöten. Verlassen Sie sich vor dem Genuss unbedingt auf Ihre Sinne: Riecht, sieht und schmeckt das Essen noch normal? Bei Abweichungen sollten Sie lieber vorsichtig sein.
Ein Sonderfall ist Sushi, das rohen Fisch enthält. Roher Fisch ist besonders anfällig für schnellen Verderb, wenn er nicht konstant gekühlt wird. Daher ist es oft am besten, Sushi direkt im Restaurant zu verzehren. Der Transport nach Hause, besonders an wärmeren Tagen, kann die Kühlkette unterbrechen und ein Gesundheitsrisiko darstellen.
Ein weiterer Punkt ist die Verpackung. Restaurants nutzen oft Einwegbehälter, die viel Müll verursachen können. Manche Betriebe berechnen dafür eine kleine Verpackungspauschale. Ein Recht auf Mehrweggeschirr haben Sie in diesem Fall nicht. Eine umweltfreundlichere Alternative ist es, wenn Sie vorausschauend handeln und Ihre eigene, gut schließende Box mit ins Restaurant bringen. Mit einer freundlichen Bitte an das Personal können Sie die Reste oft selbst einpacken und so Verpackungsmüll vermeiden.
Weniger Reste auf dem Teller: Die Rolle der Portionsgrößen
Nicht nur das Mitnehmen von Resten hilft gegen Verschwendung, sondern auch die Vermeidung von übervollen Tellern von vornherein. Eine effektive Strategie für Restaurants wäre es, flexiblere Portionsgrößen anzubieten. Laut einer Untersuchung der Verbraucherzentralen bietet jedoch nur etwa jedes fünfte Restaurant kleinere Portionen von Hauptgerichten an, und diese oft nur für bestimmte Gruppen wie Senioren oder Kinder. Dabei sollten kleinere Portionen für alle Gäste verfügbar sein, die vielleicht nicht so viel Hunger haben oder verschiedene Gerichte probieren möchten. Scheuen Sie sich nicht, bei der Bestellung nach einer kleineren Portion zu fragen. Im Idealfall bleibt dann gar nichts erst übrig, was eingepackt werden müsste.
Wartezeiten im Restaurant: Wie lange ist zu lange?
Geduld ist eine Tugend, aber im Restaurant gibt es Grenzen für die Wartezeit. Niemand möchte ewig auf sein Essen warten müssen. Grundsätzlich gilt: Lange Wartezeiten müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Die akzeptable Dauer hängt allerdings stark von der Art des Restaurants ab. Während in einem Schnellimbiss 20 bis 25 Minuten für das Essen üblich sind, kann man in einem gehobenen Restaurant mit einem mehrgängigen Menü durchaus bis zu einer Stunde Wartezeit tolerieren. Je komplexer das Gericht und je voller das Restaurant, desto länger kann es dauern.
Wenn die bestellte Speise erheblich zu spät serviert wird, können Sie unter Umständen eine Kürzung der Rechnung verlangen. Ein Gerichtsurteil (v. 12.5.1993, Az. 1 S 196/92) bestätigte beispielsweise, dass Gäste bei einer Verspätung von über 1,5 Stunden eine Reduzierung des Rechnungsbetrags um bis zu 30 Prozent geltend machen konnten. Bevor Sie jedoch zu solchen Maßnahmen greifen oder gar das Restaurant ohne zu zahlen verlassen, sollten Sie das Servicepersonal auf die unangemessene Wartezeit hinweisen und eine angemessene Frist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie entscheiden, ob Sie das Essen noch annehmen oder vom Vertrag zurücktreten möchten.
Das Warten auf die Rechnung kann ebenfalls nervenaufreibend sein. Es gibt keine gesetzlich festgelegte maximale Wartezeit auf die Rechnung. Als Richtwert gelten oft 30 Minuten. Wenn das Servicepersonal trotz mehrmaliger Aufforderung die Rechnung nicht bringt, gerät es in den sogenannten Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie einfach gehen dürfen, ohne zu bezahlen. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Die Beweislast für den Annahmeverzug liegt beim Gast. Bevor Sie also überstürzt handeln, fordern Sie die Rechnung mehrfach (mindestens drei Mal) an. Bleiben alle Versuche erfolglos, könnten Sie Ihre Personalien hinterlassen, um die Rechnung später zu begleichen. Ohne Bezahlung zu gehen, kann rechtliche Konsequenzen haben.

Restaurant-Typ | Übliche Wartezeit (ca.) | Tolerierbare maximale Wartezeit (ca.) |
---|---|---|
Schnellimbiss/Einfaches Lokal | 10-20 Minuten | 20-25 Minuten |
Durchschnittliches Restaurant | 20-30 Minuten | 45-60 Minuten |
Gehobenes/Sterne-Restaurant (mehrgängig) | 30-60 Minuten | Bis zu 90 Minuten (je nach Menü) |
Beachten Sie, dass dies Richtwerte sind und die tatsächliche Situation (Auslastung, Komplexität der Speisen) eine Rolle spielt.
Essen schmeckt nicht oder hat Mängel: Ihre Gewährleistungsrechte
Ähnlich wie beim Kauf einer Ware haben Sie auch bei der Bestellung von Speisen im Restaurant Gewährleistungsrechte. Das bedeutet, dass das Essen von angemessener Qualität sein muss. Wenn das Essen ungenießbar ist oder objektive Mängel aufweist (z.B. kalt serviert, falsche Zutaten, Fremdkörper), haben Sie das Recht, dies zu reklamieren. Wichtig ist, dass Sie den Mangel unverzüglich der Bedienung oder dem Verantwortlichen mitteilen. Dokumentieren Sie den Mangel, falls möglich (z.B. Foto, Zeugen).
Wichtig: Wenn das Essen einfach nur nicht Ihrem persönlichen Geschmack entspricht, ist dies kein objektiver Mangel und somit kein Grund für eine Reklamation oder einen Preisnachlass. Die Geschmäcker sind verschieden, und das Restaurant kann nicht garantieren, dass jedes Gericht jedem Gast mundet.
Bei einer berechtigten Beschwerde hat der Restaurantbetreiber grundsätzlich das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beheben. Das kann durch Nachwürzen, erneutes Erhitzen oder die Zubereitung eines komplett neuen Gerichts geschehen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt (z.B. das neue Gericht ist wieder mangelhaft) oder verweigert wird, haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Geben Sie das gesamte Gericht zurück, entfällt Ihre Zahlungspflicht dafür. Haben Sie bereits einen Teil des Gerichts gegessen, bevor Sie den Mangel entdeckten (z.B. eine Schnecke im Salat), können Sie den Rechnungsbetrag nur anteilig kürzen.
Zahlung im Restaurant: Kartenzahlung nicht immer garantiert
Heutzutage ist es üblich, auch mit Karte zu bezahlen. Doch haben Sie ein Recht darauf? Nein. Laut Gesetz ist jedermann lediglich verpflichtet, Zahlungen in Euro-Banknoten zu akzeptieren. Die Möglichkeit der EC-Karten- oder Kreditkartenzahlung ist eine freiwillige Zusatzleistung des Restaurants. Wenn ein Restaurant die Kartenzahlung ablehnt, ist das sein gutes Recht, sofern es nicht explizit auf der Speisekarte oder am Eingang angeboten wurde. Informieren Sie sich am besten vorher oder haben Sie immer etwas
Bargeld
Gesundheitliche Probleme nach dem Restaurantbesuch: Wer haftet?
Stellen Sie nach einem Restaurantbesuch Magen-Darm-Beschwerden fest und vermuten eine Lebensmittelvergiftung, kann das sehr unangenehm sein. Unter Umständen könnten Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen (§ 280 BGB i.V.m. § 253 BGB und § 1 ProdHaftG i.V.m § 8 ProdHaftG). Allerdings ist es in der Praxis oft schwierig, einen kausalen Zusammenhang zwischen dem verzehrten Essen und Ihren gesundheitlichen Problemen nachzuweisen. Ein Arztbesuch und die Diagnose einer Lebensmittelinfektion reichen dafür laut einem Urteil des AG Düsseldorf (v. 8.8.2014, Az. 26 C 11325/13) meist nicht aus. Sie müssten nachweisen, dass krankheitserregende Bakterien oder Viren tatsächlich im Essen im Restaurant vorhanden waren. Das ist oft kaum möglich, da meist keine Reste des Essens mehr für eine Untersuchung zur Verfügung stehen. Entsprechende Klagen werden daher von Gerichten häufig abgewiesen, weil der notwendige Beweis fehlt.
Verlust oder Beschädigung von Eigentum: Garderobe und Unfälle
Was passiert, wenn Ihre Jacke von der Garderobe verschwindet oder Sie im Restaurant stürzen? Bei der Garderobe haftet das Restaurant oft nicht, insbesondere wenn Schilder wie „Für Garderobe keine Haftung“ angebracht sind. Solche Schilder informieren den Gast über das Risiko, das er mit der Nutzung der Garderobe eingeht. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Garderobe nicht vom Platz des Gastes aus einsehbar ist und somit nicht beaufsichtigt werden kann. In diesem Fall könnte eine Haftung des Restaurants begründet sein.
Bei Stürzen oder Unfällen im Restaurant (z.B. Stolpern über eine Schwelle, Ausrutschen auf nassem Boden) haben Sie als Gast in der Regel Pech. Oft wird angenommen, dass der Gast selbst eine gewisse Sorgfaltspflicht hat. Allerdings hat der Restaurantbetreiber eine sogenannte
Verkehrssicherheitspflicht
. Er muss potenzielle Gefahrenquellen sichern oder zumindest deutlich darauf hinweisen, zum Beispiel durch Warnschilder bei nassem Boden, farbige Markierungen an Stufen oder ausreichende Beleuchtung (Az.: 6 U 29/99). Kommt das Restaurant dieser Pflicht nicht nach, kann es schadensersatzpflichtig sein. Trotzdem wird vom Gast erwartet, dass er offensichtliche Gefahren erkennt (AZ: 6 U 5/13).
Fazit: Genuss mit Bewusstsein für Rechte und Pflichten
Ein Restaurantbesuch soll vor allem ein Erlebnis sein. Doch es ist hilfreich, über die gängigen Praktiken und Ihre Rechte Bescheid zu wissen. Von der zunehmend akzeptierten Mitnahme von Resten als Beitrag gegen Lebensmittelverschwendung über klare Regeln bei Wartezeiten und Reklamationen bis hin zu den Grenzen der Haftung bei unglücklichen Vorkommnissen – das Wissen um diese Punkte kann Ihnen helfen, entspannter zu genießen und in bestimmten Situationen angemessen zu reagieren. Zögern Sie nicht, freundlich nachzufragen, wenn etwas unklar ist oder ein Problem auftritt. Oft lassen sich Missverständnisse schnell klären, bevor sie zu größeren Unannehmlichkeiten werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich meine Essensreste immer mitnehmen?
Ja, in Deutschland wird Ihrem Wunsch in der Regel gerne entsprochen. Scheuen Sie sich nicht zu fragen. In Spanien ist es sogar gesetzlich vorgeschrieben. - Wie lange darf ich auf mein Essen warten?
Die Wartezeit hängt vom Restauranttyp ab. Im Schnellimbiss sind 20-25 Minuten üblich, in gehobenen Restaurants bis zu einer Stunde. Bei erheblicher Überschreitung kann ein Recht auf Rechnungskürzung bestehen. - Was mache ich, wenn das Essen nicht schmeckt?
Wenn das Essen einen objektiven Mangel hat (nicht nur persönlicher Geschmack), teilen Sie dies unverzüglich dem Personal mit. Das Restaurant hat das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder neues Gericht). - Muss ich mit Karte zahlen können?
Nein, Kartenzahlung ist eine freiwillige Leistung des Restaurants, auf die Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben. Halten Sie Bargeld bereit. - Haftet das Restaurant, wenn meine Jacke geklaut wird?
In der Regel nicht, besonders wenn Schilder wie „Für Garderobe keine Haftung“ angebracht sind. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Garderobe unbeaufsichtigt ist. - Was, wenn ich nach dem Essen krank werde?
Es ist schwierig, einen direkten Zusammenhang zwischen dem Essen und gesundheitlichen Problemen rechtlich nachzuweisen. Meist fehlen die notwendigen Beweise (Essensreste zur Untersuchung). - Wer haftet bei einem Unfall im Restaurant?
Grundsätzlich liegt Sorgfaltspflicht beim Gast. Das Restaurant hat aber eine Verkehrssicherheitspflicht und muss vor Gefahren warnen. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, kann eine Haftung bestehen.
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