Viele Menschen in Deutschland suchen nach flexiblen Arbeitsmöglichkeiten, sei es neben dem Studium, zur Rente oder einfach, um das Haupteinkommen aufzubessern. Dabei fallen oft die Begriffe „Minijob“ und „Aushilfe“. Doch was genau verbirgt sich dahinter? Welche Verdienstgrenzen und Arbeitszeitregeln gelten? Und welche Rechte haben Sie eigentlich als Minijobber oder Aushilfe? Dieser Artikel beleuchtet alle wichtigen Aspekte und hilft Ihnen, Licht ins Dickicht der geringfügigen Beschäftigung zu bringen.

Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze?
Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist eine Form der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das Kernmerkmal ist die gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze. Seit dem 1. Januar 2024 liegt diese Grenze bei durchschnittlich 538 Euro pro Monat. Das bedeutet, über ein ganzes Kalenderjahr gerechnet, dürfen Sie maximal 6.456 Euro verdienen (12 Monate x 538 Euro). Wichtig ist, dass es sich um einen Durchschnittswert handelt. In einzelnen Monaten dürfen Sie also auch mal mehr oder weniger verdienen, solange der Jahresdurchschnitt oder die Jahresgrenze eingehalten wird.
Ab dem 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 Euro, was einer Jahresgrenze von 6.672 Euro entspricht. Diese Anpassung ist an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt.
Die Arbeitszeit spielt beim Minijob mit Verdienstgrenze keine direkte Rolle für die geringfügige Beschäftigung an sich, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird. Die Arbeitszeit ergibt sich indirekt aus dem Stundenlohn und der maximalen Verdienstgrenze. Mehrere Minijobs gleichzeitig sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wobei der Gesamtverdienst aus allen Minijobs die maßgebliche Grenze nicht überschreiten darf.
Minijob vs. kurzfristige Beschäftigung
Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es noch die kurzfristige Beschäftigung. Auch sie zählt zu den geringfügigen Beschäftigungen. Der Unterschied liegt in der Begrenzung: Bei der kurzfristigen Beschäftigung kommt es nicht auf eine Verdienstgrenze, sondern auf eine Zeitgrenze an. Diese liegt bei maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Die Höhe des Verdienstes ist hierbei prinzipiell unerheblich, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird und die Zeitgrenzen eingehalten werden.
Minijob: Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit?
Ein Minijob ist immer eine abhängige Beschäftigung. Das bedeutet, Sie arbeiten weisungsgebunden. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin bestimmt Ort, Zeit, Dauer und Inhalt Ihrer Tätigkeit. Ein klarer Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages. Dort sind die Rahmenbedingungen wie Arbeitszeit und Verdienst genau geregelt.
Selbstständig sind Sie hingegen, wenn Sie frei über Ihren Arbeitseinsatz und Ihre Arbeitszeit entscheiden können und unternehmerische Entscheidungen eigenverantwortlich treffen. Auch das Arbeiten für mehrere Auftraggeber kann ein Merkmal der Selbstständigkeit sein. Die Unterscheidung ist nicht immer einfach. Bei Zweifeln kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund helfen.
Wo kann man als Minijobber arbeiten? Gewerbe vs. Privathaushalt
Minijobs sind sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten möglich. Die Art der Tätigkeit, die Anmeldung und die zu zahlenden Abgaben unterscheiden sich dabei. Im Privathaushalt handelt es sich um sogenannte haushaltsnahe Tätigkeiten wie Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit oder die Betreuung von Kindern oder Haustieren. Arbeitgeber im Privathaushalt profitieren von einer einfacheren Anmeldung (dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren) und Steuervorteilen von bis zu 510 Euro jährlich. Außerdem sind die Abgaben geringer als im gewerblichen Bereich.
Im gewerblichen Bereich sind die Tätigkeiten vielfältiger. Minijobber können im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der Industrie oder im kaufmännischen Bereich eingesetzt werden. Die Anmeldung erfolgt hier über das normale Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale. Die Abgaben für den Arbeitgeber sind höher als im Privathaushalt.
Der Verdienst im Minijob: Was zählt dazu?
Zum Verdienst im Minijob zählt nicht nur das fortlaufend gezahlte monatliche Arbeitsentgelt, sondern grundsätzlich alle Einnahmen aus der Beschäftigung. Dazu gehören auch vorhersehbare Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Diese müssen bereits bei Beginn der Beschäftigung in die Verdienstprognose eingerechnet werden, um die Einhaltung der Jahresverdienstgrenze sicherzustellen.
Unvorhersehbare Zahlungen, die nicht von vornherein vereinbart oder erwartet wurden (z. B. ein unerwarteter Bonus aufgrund eines sehr guten Geschäftsjahres), werden erst zum Zeitpunkt der Zahlung relevant. Hier muss geprüft werden, ob durch diese Zahlung die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird und dies Auswirkungen auf den Minijob-Status hat.
Nicht zum Verdienst im Minijob zählen steuerfreie Zuschüsse wie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Auch bestimmte Freibeträge wie die Übungsleiterpauschale (bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei) oder die Ehrenamtspauschale (bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei) werden nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet.
Schwankungen und Überschreiten der Verdienstgrenze
Schwankungen im monatlichen Verdienst sind grundsätzlich unproblematisch, solange die jährliche Verdienstgrenze von derzeit 6.456 Euro (ab 2025: 6.672 Euro) nicht überschritten wird. Verdienen Sie in einem Monat etwas mehr und in einem anderen entsprechend weniger, um den Jahresdurchschnitt einzuhalten, ist das zulässig.
Allerdings gibt es Grenzen für die Flexibilität. Extreme Schwankungen, die nicht dem natürlichen Verlauf der Beschäftigung entsprechen (z. B. mehrere Monate Vollzeit und dann sehr wenig Arbeit), können dazu führen, dass nachträglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen wird. Solche Vorgehen können beanstandet werden und Nachzahlungen nach sich ziehen.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Sie dürfen die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro (ab 2025: 556 Euro) in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschreiten. Der Verdienst in diesen Monaten darf dabei maximal das Doppelte der monatlichen Grenze betragen, also derzeit 1.076 Euro (ab 2025: 1.112 Euro). Wird die Grenze in zwei Monaten unvorhersehbar überschritten, ist ein jährlicher Verdienst von höchstens 6.456 Euro + 2 * 538 Euro = 7.532 Euro (ab 2025: 6.672 Euro + 2 * 556 Euro = 7.784 Euro) möglich.
Ein Beispiel: Eine Minijobberin springt unvorhergesehen für eine kranke Kollegin ein und verdient dadurch in einem Monat 1.000 Euro statt der üblichen 538 Euro. Da dies unvorhersehbar war und den doppelten Betrag der Grenze nicht überschreitet, bleibt die Beschäftigung weiterhin ein Minijob.
Der Übergangsbereich: Midijob
Wenn Ihr regelmäßiger Verdienst die Minijob-Grenze von 538 Euro (ab 2025: 556 Euro) übersteigt, handelt es sich nicht zwingend sofort um eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Es gibt den sogenannten Übergangsbereich, auch Midijob genannt. Dieser gilt für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro (ab 2025: 556,01 Euro bis 2.000 Euro). Im Midijob zahlen Sie als Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die gleitend bis zum vollen Beitragssatz ansteigen. Für den Arbeitgeber sind die Beiträge etwas höher als im Minijob, aber ebenfalls reduziert im Vergleich zu einer voll sozialversicherungspflichtigen Anstellung im gleichen Verdienstbereich.
Arbeitszeit im Minijob
Die maximale Arbeitszeit im Minijob ist nicht pauschal festgelegt, sondern hängt direkt vom Stundenlohn ab. Da in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn gilt, muss dieser auch Minijobbern gezahlt werden (mit wenigen Ausnahmen). Der Mindestlohn beträgt derzeit 12,41 Euro pro Stunde (Stand 2024). Ab dem 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro.
Um die Verdienstgrenze von 538 Euro (ab 2025: 556 Euro) nicht zu überschreiten, ergibt sich bei Zahlung des Mindestlohns folgende maximale Arbeitszeit:
| Zeitraum | Verdienstgrenze | Mindestlohn | Maximale Arbeitsstunden pro Monat |
|---|---|---|---|
| Ab 01.01.2024 | 538 Euro | 12,41 Euro | 538 € / 12,41 € ≈ 43,35 Stunden |
| Ab 01.01.2025 | 556 Euro | 12,82 Euro | 556 € / 12,82 € ≈ 43,37 Stunden |
Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Stundenlohn, verringert sich die maximale Anzahl der Stunden, die Sie pro Monat arbeiten dürfen, um die Verdienstgrenze einzuhalten. Beispiel: Bei einem Stundenlohn von 15 Euro (ab 2025) dürfen Sie maximal 556 Euro / 15 Euro ≈ 37,07 Stunden pro Monat arbeiten.
Auch bei der Arbeitszeit sind extreme Schwankungen über das Jahr hinweg, die nicht dem natürlichen Verlauf der Beschäftigung entsprechen, problematisch und können zur Annahme einer nicht geringfügigen Beschäftigung führen.
Arbeitszeitkonto und Zeitguthaben
Ein Arbeitszeitkonto (auch Gleitzeit- oder Jahreszeitkonto) kann im Minijob genutzt werden, um Arbeitszeiten flexibel zu gestalten und Schwankungen auszugleichen. Dabei gelten bestimmte Bedingungen:
- Es wird ein monatlich festes Arbeitsentgelt vereinbart, von dem die Abgaben berechnet werden.
- Der Minijobber kann bei entsprechendem Zeitguthaben bis zu drei Monaten von der Arbeit freigestellt werden.
Arbeiten Sie in einem Monat mehr als die vereinbarten Stunden, bauen Sie ein Zeitguthaben auf (ähnlich Überstunden). Dieses Zeitguthaben muss innerhalb von 12 Kalendermonaten durch bezahlten Freizeitausgleich abgebaut oder zum Mindestlohn ausgezahlt werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen bestehende Zeitguthaben im Folgemonat ausgezahlt werden.
Verdienen Sie den Mindestlohn, dürfen Sie maximal 50 % mehr arbeiten, als vereinbart, um Zeitguthaben aufzubauen. Diese Überstunden müssen innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen oder vergütet werden. Überstunden, die über die zulässigen 50 % hinausgehen, müssen im selben Monat bezahlt werden, in dem sie entstanden sind.
Bei einem Stundenlohn über dem Mindestlohn können auch mehr als 50 % der vereinbarten Stunden als Zeitguthaben aufgebaut werden. Hierbei wird der sogenannte mindestlohnrelevante Gegenwert berücksichtigt. Das bedeutet, der Anteil des Lohns, der über dem Mindestlohn liegt, ermöglicht den Aufbau zusätzlicher Zeitguthaben über die 50 % hinaus, solange der Mindestlohnanspruch für alle geleisteten Stunden erfüllt ist.

Anmeldung und Abgaben: Wer zahlt was?
Die Anmeldung eines Minijobs ist Pflicht und liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Die zentrale Stelle hierfür ist die Minijob-Zentrale. Nur durch eine korrekte Anmeldung ist das Arbeitsverhältnis legal und Sie sind beispielsweise gesetzlich unfallversichert. Die Anmeldung ist für Arbeitgeber im Privathaushalt mit dem Haushaltsscheck-Verfahren sehr einfach gestaltet.
Die Abgaben für den Minijob tragen hauptsächlich die Arbeitgeber. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen (z. B. für Krankheit und Mutterschutz) und Steuern.
Als Minijobber zahlen Sie in der Regel nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung (derzeit 3,6 % im gewerblichen Bereich, 13,6 % im Privathaushalt). Sie können sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies müssen Sie schriftlich beantragen. Bedenken Sie jedoch, dass eine Befreiung dazu führt, dass Sie keine vollen Ansprüche aus der Rentenversicherung erwerben und die Beschäftigungszeit nicht vollständig für die Wartezeit für bestimmte Renten angerechnet wird.
| Abgaben im Minijob | Gewerbe | Privathaushalt |
|---|---|---|
| Pauschale Krankenversicherung (Arbeitgeber) | 13 % | 5 % |
| Pauschale Rentenversicherung (Arbeitgeber) | 15 % | 5 % |
| Rentenversicherung (Arbeitnehmer-Anteil) | 3,6 % | 13,6 % |
| Gesetzliche Unfallversicherung (Arbeitgeber) | Ø ca. 1,6 % | 1,6 % |
| Umlagen U1 (Krankheit), U2 (Mutterschutz) (Arbeitgeber) | Ø ca. 1,1 % | Ø ca. 1,1 % |
| Insolvenzgeldumlage (Arbeitgeber) | 0,15 % | nicht relevant |
| Steuer (Arbeitgeber, pauschal) | 2 % | 2 % |
| Gesamtabgaben (ca.) | 35,07 % | 14,7 % |
Arbeitgeber können die Lohnsteuer pauschal mit 2 Prozent des Verdienstes abführen oder die individuelle Lohnsteuerkarte des Minijobbers nutzen.
Arbeitsrechte für Minijobber
Minijobber sind arbeitsrechtlich weitgehend mit Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Zu den wichtigsten Rechten gehören:
- Kündigungsschutz
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, an gesetzlichen Feiertagen und bei Mutterschaft
- Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (die Anzahl der Tage hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab)
- Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
- Schutz nach dem Mutterschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (falls zutreffend)
- Besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen
- Anspruch auf Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen (Arbeitsvertrag)
- Gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen (daher ist die Anmeldung so wichtig!)
Minijob vs. Aushilfe: Der entscheidende Unterschied
Der Begriff „Aushilfe“ wird oft synonym mit „Minijobber“ verwendet, rechtlich gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied. Eine Aushilfe ist keine eigene Beschäftigungsform im Sinne des Sozialversicherungsrechts. „Aushilfe“ beschreibt eher die Art der Tätigkeit oder Anstellung – oft kurzfristig, zur Entlastung der Stammbelegschaft bei Stoßzeiten oder Urlaub, und häufig für Tätigkeiten, die keine spezielle Qualifikation erfordern.
Der entscheidende Punkt ist: Ein Aushilfsjob kann ein Minijob sein (wenn die Verdienstgrenze eingehalten wird), er kann aber auch eine kurzfristige Beschäftigung oder sogar eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung sein, wenn die Verdienst- oder Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung überschritten werden. Bei einer Aushilfe im rechtlichen Sinne (oft als flexible, kurzfristige Kraft verstanden) gibt es keine festen gesetzlichen Grenzen für Arbeitszeit oder Verdienst per se. Die Einordnung richtet sich danach, wie viel und wie lange tatsächlich gearbeitet und verdient wird.
Was verdient man als Aushilfe?
Was Sie als Aushilfe verdienen, hängt stark von der Branche, der Tätigkeit und Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Die unterste Grenze ist jedoch immer der gesetzliche Mindestlohn, der derzeit bei 12,41 Euro pro Stunde (ab 2025 bei 12,82 Euro) liegt. In einigen Branchen gelten auch höhere Tariflöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen können. Es ist ratsam, sich vorab über die geltenden Mindestlöhne in der jeweiligen Branche zu informieren.
Aushilfe und die Tücken (besonders für Studenten)
Gerade für Studierende, die oft als Aushilfen arbeiten, gibt es wichtige Punkte zu beachten, die über die reine Verdienstgrenze des Minijobs hinausgehen:
- Krankenversicherung: Wenn Sie regelmäßig mehr als 538 Euro (ab 2025: 556 Euro) im Monat verdienen (oder mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit arbeiten), fallen Sie unter Umständen aus der beitragsfreien Familienversicherung heraus und müssen sich selbst studentisch kranken- und pflegeversichern. Die Grenze für die Familienversicherung liegt derzeit sogar bei 505 Euro pro Monat (Stand 2024, kann sich ändern). Verdienste aus Minijobs bis zur 538-Euro-Grenze sind hierbei unschädlich. Bei einem Verdienst über 538 Euro, aber unter der Grenze für den Midijob, oder bei einem Aushilfsjob, der kein Minijob ist, kann schnell die Versicherungspflicht als Student greifen (ca. 90-101 Euro Krankenversicherung + ca. 25 Euro Pflegeversicherung pro Monat).
- BAföG: Wenn Sie BAföG beziehen, müssen Sie jeden Hinzuverdienst melden. Der Freibetrag für eigenes Einkommen liegt derzeit bei 522,50 Euro pro Monat im Bewilligungszeitraum (ab Wintersemester 2024/2025 steigt er auf 556 Euro). Verdienen Sie mehr, wird der Überschuss auf das BAföG angerechnet.
Diese Regeln machen deutlich, dass ein Aushilfsjob, der über die Minijob-Grenze hinausgeht, schnell zu finanziellen Einbußen durch eigene Versicherungsbeiträge oder BAföG-Kürzungen führen kann. Daher ist es wichtig, die Verdiensthöhe und die Arbeitszeit genau im Blick zu behalten und sich über die Konsequenzen zu informieren.
Mehrere Minijobs und die Verdienstgrenze
Es ist grundsätzlich erlaubt, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Die entscheidende Regel dabei ist jedoch, dass der Gesamtverdienst aus allen Minijobs die maßgebliche Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat (ab 2025: 556 Euro) im Durchschnitt des Jahres nicht überschreiten darf. Wenn Sie beispielsweise zwei Minijobs haben und in jedem 300 Euro verdienen, liegen Sie mit insgesamt 600 Euro über der monatlichen Grenze und beide Jobs sind nicht mehr geringfügig, sondern sozialversicherungspflichtig (oder Midijobs, je nach Gesamtverdienst). Sie dürfen also nicht die Verdienstgrenze pro Job, sondern müssen die Verdienstgrenze pro Person für alle Minijobs zusammen einhalten.
Auch bei mehreren Minijobs sind unvorhersehbare Überschreitungen der Gesamtverdienstgrenze in bis zu zwei Monaten pro Zeitjahr unter den bereits genannten Bedingungen möglich (max. das Doppelte der monatlichen Grenze in diesen Monaten).
Wo finde ich einen Minijob oder Aushilfsjob?
Minijobs und Aushilfsjobs sind in nahezu allen Branchen und Bereichen zu finden. Klassische Einsatzgebiete sind:
- Einzelhandel (Regale einräumen, Kasse)
- Gastronomie (Service, Küche)
- Büro und Verwaltung
- Produktion und Lager
- Logistik (Prospekte verteilen, Auslieferung)
- Privathaushalte (Putzen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit)
- Universitäten und Hochschulen (studentische Aushilfen, HiWis)
Sie können direkt bei Unternehmen nachfragen, lokale Zeitungen oder Aushänge prüfen oder Online-Jobbörsen nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit bietet ebenfalls eine Jobbörse und umfangreiche Informationen zum Thema geringfügige Beschäftigung.
Kündigung im Minijob und Aushilfe
Für Minijobber und Aushilfen gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für andere Arbeitnehmer. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Während einer vereinbarten Probezeit (maximal sechs Monate) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Im ersten Monat der Beschäftigung gibt es keine gesetzliche Kündigungsfrist, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart.
Es ist immer ratsam, Arbeitsverhältnisse professionell und, falls erforderlich, schriftlich zu beenden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf einige gängige Fragen zu Minijobs und Aushilfen:
Was ist der Hauptunterschied zwischen Minijob und Aushilfe?
Der Minijob ist eine rechtlich definierte Form der geringfügigen Beschäftigung mit klaren Verdienst- und teilweise Zeitgrenzen. Aushilfe ist eher eine Bezeichnung für eine flexible, oft kurzfristige Tätigkeit, die rechtlich als Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder auch sozialversicherungspflichtige Teilzeit eingeordnet werden kann, je nach Umfang.
Muss mein Arbeitgeber meinen Minijob anmelden?
Ja, die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht des Arbeitgebers. Nur so sind Sie gesetzlich unfallversichert und das Arbeitsverhältnis ist legal.
Habe ich als Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja, Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, genau wie Vollzeitbeschäftigte. Die Anzahl der Urlaubstage berechnet sich anteilig basierend auf Ihren regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche.
Was passiert, wenn ich als Minijobber krank werde?
Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat.
Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Ja, als Minijobber können Sie schriftlich beantragen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Beachten Sie aber die Nachteile hinsichtlich Rentenansprüchen und Wartezeiten.
Wie viel darf ich als Student als Aushilfe verdienen, ohne Probleme mit der Krankenversicherung oder dem BAföG zu bekommen?
Für die Familienversicherung liegt die Grenze meist bei 505 Euro/Monat (Minijob bis 538€/556€ ist unschädlich). Für die studentische Pflichtversicherung ist ein regelmäßiger Verdienst über 538 Euro/556 Euro oder eine Arbeitszeit von über 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit relevant. Beim BAföG liegt der Freibetrag derzeit bei 522,50 Euro (ab WS 24/25: 556 Euro) pro Monat.
Fazit
Minijobs und Aushilfsjobs bieten flexible Arbeitsmöglichkeiten, die jedoch klaren Regeln unterliegen, insbesondere im Bereich der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts. Während der Minijob durch Verdienst- und indirekte Arbeitszeitgrenzen klar definiert ist, beschreibt „Aushilfe“ eher die Art der Tätigkeit. Es ist essenziell, die geltenden Verdienstgrenzen im Auge zu behalten, seine Rechte zu kennen und sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung ordnungsgemäß anmeldet. So können Sie flexibel arbeiten und gleichzeitig abgesichert sein.
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