Darf ich meine eigenen Getränke ins Restaurant mitnehmen?

Rechtliches im Restaurant: Das sollten Sie wissen

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Ein Restaurantbesuch verspricht Genuss und Entspannung. Doch manchmal können alltägliche Situationen rechtliche Fragen aufwerfen. Darf der Wirt mir vorschreiben, was ich anziehe? Was passiert, wenn ich etwas im Lokal finde? Und muss der Pizzalieferant eigentlich immer Wechselgeld dabei haben? Es gibt einige rechtliche Feinheiten, die sowohl Gäste als auch Gastwirte kennen sollten, um Missverständnisse zu vermeiden.

Darf ich meine eigenen Getränke ins Restaurant mitnehmen?
Im Restaurant hat der Gastwirt zwar ein umfangreiches Hausrecht. Er kann beispielsweise das Mitbringen und Verzehren von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken verbieten. Wenn der Wirt das nicht möchte, kann er die Gäste bitten, das Essen der eigenen Speisen einzustellen und gegebenenfalls auch bitten zu gehen.

Dieser Artikel beleuchtet verschiedene typische Situationen und erklärt die rechtliche Grundlage dahinter, basierend auf geltendem Recht und relevanten Gerichtsurteilen. Es handelt sich um sogenannte „§-Schlupflöcher“, die aufzeigen, dass die gängige Erwartungshaltung manchmal von der tatsächlichen Rechtslage abweicht.

Kein passendes Wechselgeld – Keine Pizza!

Stellen Sie sich vor, Sie haben bei Ihrem Lieblings-Pizzaservice eine leckere Pizza bestellt. Der Lieferant steht vor der Tür, die Pizza duftet verlockend. Sie möchten bezahlen, haben aber nur einen großen Schein, und der Lieferant kann oder will nicht wechseln. Was passiert dann? Die weitverbreitete Annahme ist, dass der Lieferant Wechselgeld dabei haben muss. Doch rechtlich sieht das anders aus.

Gemäß der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3, ist der Schuldner – in diesem Fall der Kunde, der das Essen bestellt hat – verpflichtet, den geschuldeten Betrag passend vorzuhalten. Der Vertrag mit einem Pizzaservice ist im Wesentlichen ein Kaufvertrag, oft als Fernabsatzgeschäft per Telefon abgeschlossen. Der Pizzaservice verpflichtet sich zur Lieferung, der Kunde zur Bezahlung des Kaufpreises.

Bezahlung bedeutet, dass der Kunde dem Verkäufer gesetzliche Zahlungsmittel in der exakten Höhe des vereinbarten Kaufpreises übereignen muss. Wenn der Lieferant nicht wechseln kann oder möchte, dann hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Ohne erfolgte Zahlung ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Pizza dem Kunden zu übereignen. Die Pizza bleibt Eigentum des Pizzaservices, bis sie bezahlt ist.

Mehr noch: Wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann dies als Nichterfüllung des Vertrages und Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht gewertet werden. Nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Pizzadienst vom Kunden Schadensersatz verlangen. Dieser Schaden besteht im Wert der Pizza, da diese in der Regel nicht einfach weiterverkauft werden kann, besonders wenn es sich um eine spezifische Bestellung handelt oder die Lieferung schon erfolgte und die Pizza abkühlt. Der Kunde muss also den Schaden ersetzen, der dem Pizzadienst durch die nicht abgenommene und nicht bezahlte Pizza entsteht.

Die rechtliche Quintessenz: Als Kunde sind Sie in der Pflicht, den Rechnungsbetrag passend zur Verfügung zu haben. Der Pizzalieferant ist nicht verpflichtet, als „Bank“ zu fungieren und Wechselgeld mitzuführen.

Kleiderordnung: Aber bitte mit Hose!

Sie sind im Urlaub in einem schönen Hotel und möchten zum Abendessen ins Hotelrestaurant. Doch am Eingang werden Sie gebeten, eine lange Hose anzuziehen, obwohl Sie sich in Ihrer kurzen Hose wohlfühlen. Darf das Restaurant das verlangen? Ja, das darf es in der Regel.

Gastwirte können in ihren Restaurants von einem umfassenden Hausrecht Gebrauch machen. Dieses Recht erlaubt es ihnen, bestimmte Regeln für den Aufenthalt in ihrem Lokal aufzustellen. Das Hausrecht kann sogar so weit gehen, dass den Gästen eine bestimmte Kleiderordnung vorgeschrieben werden kann. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall entschieden (Az.: 223 C 5318/10).

In dem vom Gericht entschiedenen Fall ging es um ein Ehepaar, das einen Teil der Reisekosten für einen Pauschalurlaub zurückforderte. Der Grund: Der Mann wurde beim Abendessen im Hotelrestaurant gebeten, eine lange Hose anzuziehen. Das Gericht wies die Klage ab. Es begründete dies damit, dass es zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Gäste durchaus üblich sei und verlangt werden könne, lange Hosen zu tragen, insbesondere in einem gehobeneren Rahmen oder zu bestimmten Essenszeiten wie dem Abendessen.

Selbst wenn andere Gäste, die nach Ihnen kommen, möglicherweise eine kurze Hose tragen und nicht darauf angesprochen werden, kann dies in der Regel nicht als Diskriminierung gewertet werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er im öffentlichen Recht gilt, findet im Privatrecht, zu dem das Vertragsverhältnis zwischen Gast und Wirt gehört, keine uneingeschränkte Anwendung (§ 903 BGB). Der Wirt kann im Rahmen seines Hausrechts entscheiden, wen er unter welchen Bedingungen in seinem Restaurant bewirtet, solange dies nicht gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt.

Die Kleiderordnung ist also eine zulässige Ausübung des Hausrechts, die Gäste im Rahmen der Zumutbarkeit befolgen müssen.

Fundsachen im Restaurant: Wer´s findet, MUSS es behalten?

Sie finden beim Verlassen eines Restaurants eine Geldbörse oder ein Handy auf dem Boden oder auf einem Tisch. Was ist Ihre Pflicht? Dürfen Sie den Gegenstand einfach mitnehmen und behalten? Die Antwort ist ein klares Nein, zumindest nicht sofort.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den Umgang mit Fundsachen klar. Der Finder einer verlorenen Sache ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet (§ 966 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, Sie müssen den Gegenstand an sich nehmen und sicher aufbewahren.

Ihre nächste Pflicht ist es, den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist in der Regel das lokale Fundbüro. Nur durch die Anzeige erfüllen Sie Ihre Pflichten als Finder ordnungsgemäß.

Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anzeige beim Fundbüro erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden konnte oder sein Recht auf die Sache nicht geltend gemacht hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Das Umkehrschluss daraus ist: Sie müssen die Fundsache anzeigen und mindestens sechs Monate lang aufbewahren (oder sie beim Fundbüro abgeben).

Darüber hinaus hat der Finder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Finderlohn vom Empfangsberechtigten (§ 971 Abs. 1 BGB). Die Höhe des Finderlohns ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Wert der Sache. Dieser Anspruch auf Finderlohn ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Finder seine Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht (§ 971 Abs. 2 BGB).

Rechtlich korrekt und der beste Weg, um sich von der Aufbewahrungspflicht zu befreien und möglichen Ärger zu vermeiden, ist die Fundsache unverzüglich beim Fundbüro oder ersatzweise beim Restaurantpersonal abzugeben. Das Restaurantpersonal sollte den Fund dann ebenfalls beim Fundbüro anzeigen.

Tischreservierung: Mein Tisch, dein Tisch?!

Sie haben in Ihrem Lieblingsrestaurant einen Tisch für zwei Personen zu einer bestimmten Uhrzeit reserviert. Sie erscheinen pünktlich. Der Kellner führt Sie zu einem Tisch. Was geschieht, wenn dieser Tisch eigentlich für vier Personen ausgelegt ist? Müssen Sie das hinnehmen? Und was ist, wenn das Restaurant überfüllt ist und der Kellner weitere Gäste an Ihren reservierten Tisch setzen möchte?

Wenn Sie einen Tisch reservieren und pünktlich erscheinen, haben Sie grundsätzlich ein Anrecht auf diesen Tisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Reservierung stellt eine Art vertragliche Vereinbarung dar (§ 241 BGB, der Pflichten aus Schuldverhältnissen regelt).

Wird Ihnen ein Tisch zugewiesen, der von der Größe her für mehr als nur die reservierte Personenzahl geeignet ist (z.B. ein Vierertisch für zwei Personen), müssen Sie dies in der Regel hinnehmen. Solange der Tisch für Ihre Bedürfnisse passend ist, kann das Restaurant freie Plätze an größeren Tischen auch kleineren Parteien zuweisen.

Was Sie jedoch NICHT akzeptieren müssen, ist, wenn der Kellner weitere, fremde Gäste mit an Ihren bereits reservierten Tisch setzen möchte, nur weil das Restaurant voll besetzt ist. Ihre Reservierung sichert Ihnen den Tisch in seiner Gänze für Ihre Gesellschaft. Das Lokal ist hier selbst schuld, wenn es mehr Reservierungen angenommen hat oder nicht genügend Tische hat, um alle Gäste unterzubringen, ohne reservierte Tische zu teilen. Sie haben das Recht, Ihren reservierten Tisch ganz für sich alleine zu beanspruchen.

Eine Tischreservierung begründet also bestimmte Rechte, insbesondere das Recht, den reservierten Tisch nicht mit fremden Personen teilen zu müssen.

Kosten für Beilagenänderungen: Teure Beilagenänderung?

Sie bestellen ein Gericht im Restaurant, möchten aber statt der Pommes lieber einen kleinen Salat als Beilage. Oft ist das problemlos möglich, manchmal wird ein geringer Aufpreis verlangt. Aber was ist, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Restaurants steht, dass jede Beilagenänderung pauschal 3 Euro kostet, unabhängig davon, ob die neue Beilage teurer oder günstiger ist oder preislich gleichwertig wäre?

Solch eine Klausel, die eine pauschale Gebühr für Beilagenänderungen vorsieht, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand oder Wert der geänderten Beilage, kann eine unangemessene Benachteiligung des Gastes darstellen. Klauseln in AGBs sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders (hier: den Gast) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Eine unwirksame AGB-Klausel wird gemäß § 306 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Ein verständiger Gast kann nicht damit rechnen, dass eine einfache Beilagenänderung, insbesondere wenn die Alternativbeilage preislich gleichwertig ist (z.B. kleiner Salat statt Pommes), pauschale Zusatzkosten verursacht. Noch weniger kann er die Höhe dieser Kosten antizipieren, wenn sie nicht transparent im Menü oder der Preisliste aufgeführt sind, sondern nur versteckt in den AGBs stehen. Die pauschale Gebühr benachteiligt den Gast unangemessen, da sie den tatsächlichen Kosten oder dem Wertunterschied der Beilagen nicht Rechnung trägt und intransparent ist.

Daher kann für eine solche Beilagenänderung, die nur über eine unangemessene AGB-Klausel berechnet wird, kein Geld verlangt werden. Die Gäste müssen die pauschale Gebühr nicht bezahlen.

Restaurantgutscheine: Die Sache mit dem Gutschein

Sie haben zum Geburtstag einen Restaurantgutschein erhalten und möchten diesen nun einlösen. Sie genießen Ihr Essen und legen am Ende den Gutschein zur Bezahlung vor. Der Kellner zögert oder weigert sich gar, den Gutschein anzunehmen. Darf er das?

Grundsätzlich nicht, solange der Gutschein gültig ist. Nach den §§ 133, 157, 241 ff. BGB ist der jeweilige Schuldner verpflichtet, seine Leistung über die vereinbarte Sache zu erbringen. Im Kontext eines Restaurantbesuchs schuldet der Wirt dem Gast das bestellte Essen und der Gast dem Wirt die Bezahlung dieses Essens.

Ob die Bezahlung nun in Form von Bargeld, per Karte oder eben mittels eines Restaurantgutscheins erfolgt, ist grundsätzlich unerheblich, solange das Zahlungsmittel (der Gutschein) gültig ist und die Bedingungen des Gutscheins erfüllt sind (z.B. Mindestverzehr, Gültigkeitsdauer). Ein gültiger Gutschein verbrieft einen Anspruch des Inhabers auf eine Leistung des Restaurants, die er zur Begleichung seiner Rechnung einsetzen kann.

Es ist daher völlig irrelevant, ob Sie den Gutschein bereits zu Beginn des Essens, währenddessen oder erst am Ende beim Bezahlen vorzeigen. Der Kellner bzw. das Restaurant muss einen gültigen Restaurantgutschein als Zahlungsmittel akzeptieren. Eine Verweigerung wäre eine Vertragsverletzung seitens des Restaurants.

Beachten Sie jedoch die Gültigkeitsdauer des Gutscheins. Gutscheine verjähren in der Regel nach der gesetzlichen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, es sei denn, es wurde eine kürzere, aber angemessene Frist vereinbart (was bei Gutscheinen mit einem konkreten Erlebniswert, z.B. ein Candle-Light-Dinner, der Fall sein kann, aber bei reinen Wertgutscheinen schwierig ist).

Eigenes Essen und Trinken: Mitgebrachtes erlaubt?

Sie besuchen ein Restaurant und haben noch eine angefangene Flasche Wasser oder eine kleine Packung Kekse dabei. Dürfen Sie diese im Restaurant konsumieren? Oder möchten Sie Ihrem kleinen Kind, das nur bestimmte Nahrung verträgt, ein mitgebrachtes Gläschen füttern?

Auch hier spielt das Hausrecht des Gastwirts eine zentrale Rolle. Der Gastwirt kann im Rahmen seines Hausrechts grundsätzlich das Mitbringen und den Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken in seinem Lokal verbieten. Dies dient dazu, seinen eigenen Umsatz zu sichern und die Qualität sowie Herkunft der konsumierten Produkte im Auge zu behalten.

Wenn Sie trotz eines solchen Verbots mitgebrachte Speisen oder Getränke konsumieren, kann der Wirt Sie auffordern, dies einzustellen. Wenn Sie dem nicht nachkommen, kann er Sie im äußersten Fall bitten, das Lokal zu verlassen.

Es gibt jedoch eine wichtige und rechtlich anerkannte Ausnahme von dieser Regel: Das Füttern eines Babys oder Kleinkindes, das spezielle Lebensmittel benötigt (z.B. Babynahrung, Gläschen, spezielle Diätkost), kann einer Mutter oder einem Elternteil in der Regel nicht verboten werden. Ein solches Verbot wäre nach § 138 BGB als sittenwidrig anzusehen. Es verstößt gegen die guten Sitten und die allgemeine Fürsorgepflicht für ein Kleinkind, einer Mutter das Notwendige zu verbieten, um ihr Kind zu ernähren, insbesondere wenn es um spezielle Nahrung geht, die das Restaurant nicht anbietet oder die das Kind aus gesundheitlichen Gründen benötigt.

Obwohl der Wirt ein Hausrecht hat, muss er in solchen Fällen das Füttern des Kindes mit selbst mitgebrachten Sachen dulden. Diese Ausnahme gilt jedoch eng begrenzt für die spezielle Situation der Ernährung von Babys und Kleinkindern mit besonderen Bedürfnissen und lässt sich nicht auf Erwachsene oder ältere Kinder oder beliebige mitgebrachte Speisen und Getränke übertragen.

Garderobe im Restaurant: Wer haftet bei Verlust?

Sie hängen Ihren teuren Mantel an die Garderobe im Restaurant oder geben ihn beim Personal ab. Was passiert, wenn der Mantel während Ihres Aufenthalts gestohlen wird oder verloren geht? Haftet das Restaurant dafür? Oft weisen Schilder darauf hin, dass für die Garderobe keine Haftung übernommen wird.

Grundsätzlich übernehmen Gastwirte tatsächlich keine automatische Haftung für an der Garderobe aufgehängte Kleidung oder in den Taschen befindliche Wertgegenstände, insbesondere wenn die Garderobe frei zugänglich ist und keine Gebühr erhoben wird.

Es gibt jedoch eine bedeutende Ausnahme, die zu einer Haftung des Wirtes führen kann. Diese tritt ein, wenn zwischen dem Gast und dem Wirt bzw. seinem Personal ein sogenannter Verwahrungsvertrag zustande kommt. Ein solcher Vertrag entsteht nicht automatisch durch das bloße Aufhängen an einer allgemein zugänglichen Garderobe.

Ein Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB kommt zustande, wenn der Wirt oder sein Personal die Garderobe in Obhut nimmt und damit eine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung übernimmt. Ein Beispiel hierfür liefert ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 126 C 478/04). In diesem Fall nahm eine Kellnerin den Mantel einer Frau entgegen und versicherte ausdrücklich, sie werde ihn „in Sicherheit bringen“. Obwohl der Mantel später dennoch verschwand, urteilte das Gericht, dass durch die Bemerkung der Kellnerin ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde. Die Kellnerin hatte durch ihre Aussage eine besondere Obhutspflicht begründet.

Aufgrund dieses Verwahrungsvertrages haftete der Wirt für den Verlust des Mantels, selbst wenn an der Garderobe ein Haftungsausschluss angebracht war. Der Wirt hätte im Rahmen des Verwahrungsvertrages alles ihm Zumutbare tun müssen, um den Mantel vor Verlust zu schützen.

Wäre die Kellnerin den Mantel kommentarlos entgegengenommen und aufgehängt, hätte es sich lediglich um eine unverbindliche Gefälligkeitshandlung gehandelt. In diesem Fall hätte der Wirt sich auf seinen Haftungsausschluss berufen können, und eine Haftung wäre ausgeschlossen gewesen.

Die Haftung hängt also stark davon ab, ob durch das Verhalten des Personals eine rechtsgeschäftliche Verwahrungspflicht begründet wurde.

Rechte und Pflichten im Überblick

Um die wichtigsten Punkte zusammenzufassen, hier eine vergleichende Übersicht einiger Rechte und Pflichten von Gästen und Gastwirten:

ThemaRechte/Pflichten des GastesRechte/Pflichten des Wirts
Bezahlung (z.B. Pizza-Lieferung)Muss passendes Geld bereithaltenMuss liefern; darf Lieferung bei Nichtzahlung verweigern & Schadenersatz fordern
KleiderordnungMuss akzeptieren, wenn Wirt Kleiderordnung verlangt (solange nicht sittenwidrig/diskriminierend)Darf im Rahmen des Hausrechts Kleiderordnung bestimmen
FundsachenMuss Fund anzeigen & verwahren; erwirbt nach 6 Monaten Eigentum (bei Anzeige); Anspruch auf Finderlohn (bei Anzeige)Muss Fund entgegennehmen & an Fundbüro weiterleiten; hat kein Recht, Fund zu behalten
TischreservierungHat Anrecht auf reservierten Tisch; muss Tisch passender Größe akzeptieren; muss reservierten Tisch nicht mit Fremden teilenMuss reservierten Tisch zur Verfügung stellen; darf andere Gäste am reservierten Tisch nicht aufzwingen
BeilagenänderungMuss unangemessene Pauschalgebühren in AGBs nicht zahlenDarf angemessene Aufpreise verlangen (transparent); unangemessene AGB-Klauseln sind unwirksam
RestaurantgutscheinKann gültigen Gutschein als Zahlungsmittel nutzenMuss gültigen Gutschein als Zahlungsmittel akzeptieren
Eigenes Essen/TrinkenDarf i.d.R. kein eigenes Essen/Trinken mitbringen (Ausnahme Baby/Kleinkind Spezialnahrung)Darf Mitbringen i.d.R. verbieten (Hausrecht); muss Füttern von Baby/Kleinkind mit Spezialnahrung dulden
GarderobenhaftungKein grundsätzlicher Anspruch; Haftung nur bei VerwahrungsvertragKeine grundsätzliche Haftung (bei freier Garderobe); Haftung bei Abschluss eines Verwahrungsvertrages

Häufig gestellte Fragen

Muss ich immer passend zahlen, wenn ich Essen bestelle?

Ja, rechtlich gesehen sind Sie als Kunde verpflichtet, den genauen Rechnungsbetrag bei der Lieferung bereitzuhalten. Der Lieferdienst ist nicht verpflichtet, Wechselgeld mitzuführen.

Kann ein Restaurant mir vorschreiben, was ich anziehe?

Ja, im Rahmen seines Hausrechts kann ein Gastwirt eine angemessene Kleiderordnung festlegen, z.B. das Tragen langer Hosen zum Abendessen. Dies wurde gerichtlich bestätigt.

Was mache ich, wenn ich im Restaurant etwas Wertvolles finde?

Sie sind verpflichtet, den Fund sicher aufzubewahren und ihn unverzüglich beim Fundbüro anzuzeigen oder beim Personal des Restaurants abzugeben. Das Personal sollte den Fund dann beim Fundbüro melden.

Darf ich mein Baby im Restaurant mit selbst mitgebrachter Nahrung füttern?

Ja, obwohl Gastwirte das Mitbringen eigenen Essens verbieten dürfen, gilt dies nicht für die notwendige Fütterung von Babys oder Kleinkindern mit spezieller Nahrung. Ein Verbot wäre sittenwidrig.

Muss ein Restaurant meinen Gutschein akzeptieren?

Ja, ein gültiger Restaurantgutschein muss vom Wirt als Zahlungsmittel für die darauf verbriefte Leistung akzeptiert werden. Es ist irrelevant, wann im Verlauf des Besuchs Sie ihn vorlegen.

Haftet das Restaurant, wenn meine Jacke von der Garderobe gestohlen wird?

Grundsätzlich nicht, wenn die Garderobe frei zugänglich ist. Eine Haftung entsteht meist nur, wenn das Personal die Jacke in Obhut nimmt und dadurch ein Verwahrungsvertrag zustande kommt, z.B. durch eine ausdrückliche Zusage, auf die Jacke aufzupassen.

Fazit

Das Wissen um die eigenen Rechte und Pflichten kann viele alltägliche Situationen im Restaurant oder bei der Essensbestellung erleichtern. Während Gastwirte umfassende Rechte wie das Hausrecht haben, gibt es auch klare Grenzen, insbesondere wenn es um unangemessene Benachteiligung von Gästen oder sittenwidriges Verhalten geht. Auch als Gast haben Sie Pflichten, wie die korrekte Bezahlung oder der Umgang mit Fundsachen. Im Zweifelsfall ist Kommunikation der beste Weg, aber es schadet nicht, die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, um gut informiert zu sein.

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Bruno Auerei Leimen

Ich heiße Bruno Auerei Leimen und wurde 1979 in Heidelberg geboren. Seit über zwanzig Jahren widme ich mich leidenschaftlich der Entdeckung der kulinarischen Vielfalt Deutschlands. Nach meinem Studium der Literatur und des Journalismus an der Universität München habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, meine Liebe zum Schreiben mit meiner Neugier für authentische regionale Küche zu verbinden. Heute arbeite ich als Gastronomiekritiker, habe drei Bücher über kulinarische Reisen veröffentlicht und schreibe regelmäßig für renommierte Magazine. Besonders schlägt mein Herz für traditionelle Gerichte und handwerklich gebrautes Bier.

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